Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Google Street View wird nach wie vor heftig diskutiert. Die Diskussion betrifft allerdings nicht nur Google – die juristisch und vor allem auch gesellschaftlich geführte Debatte hat Auswirkungen auf die gesamte Geoinformationsbranche.
Google Street View ist ein online verfügbarer Dienst, der mittels spezieller Kraftfahrzeuge, die mit Rundum-Kameras ausgestattet sind, das öffentliche Straßenland in einer Höhe von 2,90 m abfotografiert. Die Fotos werden im Anschluss bearbeitet und öffentlich zugänglich gemacht. Die Gesichter und Kfz-Kennzeichen werden weit überwiegend von einer Software automatisiert erkannt, markiert und „ad hoc” unkenntlich gemacht (sog. „blurring”). Die Bilder sind keine Echtzeitaufnahmen, der Zeitpunkt der Aufnahme ist für den Betrachter nicht erkennbar. Personen, die ihr Haus, ihr Fahrzeug oder auch sich selbst, sofern sie zufällig von den Kameras erfasst wurden, nicht in Street View erfasst sehen wollen, können der Verwendung dieser Bilder widersprechen.
- Häuser und Grundstücke: Verletzung des räumlichen Bereichs der Privatsphäre
Der Schutz von Privatgrundstücken wird durch das Recht auf den räumlichen Bereich der Privatsphäre, der als Teil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedermann zusteht, gewährleistet. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Eingriff in dessen Schutzbereich stattfindet, der unter Abwägung aller beteiligten Interessen keine Rechtfertigung finden kann.
Bereits die Schutzfähigkeit des von Google Street View aus dem öffentlichen Straßenraum heraus fotografierten Grundstücksteils wird zweifelhaft sein. Geschützt ist nämlich nur der innere, von außen nicht einsehbare, Grundstücksbereich. Im Übrigen erfordert die Eröffnung des Schutzbereichs die Möglichkeit zur Identifizierung des Grundstücks, also die Zuordenbarkeit eines Grundstücks zur einer bestimmten Person. Dies ist bei Google Street View indes per se nicht möglich. Denn eine Suchfunktion nach dem Haus einer bestimmten Person durch Eingabe des Personennamens gibt es nicht.
Selbst wenn man die Schutzfähigkeit von Privatgrundstücken bejahte, so würde nur im Einzelfall ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegen. Nach der Luftbild-Rechtsprechung des BGH erfordert die Eingriffshandlung insbesondere die Ausspähung durch Überwindung bestehender Hindernisse um die so gewonnenen Eindrücke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Diese Eingriffshürden – speziell die Überwindung bestehender Hindernisse – dürfte Google Street View in den allermeisten Fällen nicht bewältigen, zumal der Zweck des Dienstes nicht im Ausspähen der Privatsphäre liegt.
- Personen: Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Obwohl bei Google Street View auch vereinzelt Menschen abgebildet werden, ist auch eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild – einer weiteren Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts – eher zweifelhaft. Es dürfte in den meisten Fällen bereits an der Erkennbarkeit der Person fehlen, da die Gesichter automatisch verpixelt werden. Auch wenn die Erkennbarkeit auch durch andere auffällige Merkmale, die ihr zu eigen sind und durch diese Bekannte die Person erkennen, gegeben ist, wird es sich bei den abgebildeten Personen im Regelfall lediglich um Beiwerk handeln (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). In jedem Fall ist auch hier eine Beurteilung im Einzelfall geboten.
Henrik Barthen