19.02.2014 – OLG Köln – 6 U 49/13
Suchen wir nach einem Begriff im Internet, klicken wir interessante Seiten an. Von dort haben wir die Möglichkeit, durch links auf weitere Seiten zu stoßen, die uns noch mehr über das Thema aufklären. Während wir suchen, denken wir nicht darüber nach, ob diese Links überhaupt gesetzt werden dürfen und wem die aufgezeigte Seite gehört. Wir benutzen sie einfach.
Das Oberlandesgericht Köln hat am 19.02.2014 (Aktenzeichen: 6 U 49/13) in einem neuen Urteil die Frage diskutiert, ob die Nutzung eines weiterführenden Links auf der eigenen Webseite zulässig ist oder nicht.
Ein Facharzt der Orthopädie betreibt eine Praxis, in der er Akupunktur und Implantatakupunktur anbietet. Auf seiner Webseite hat er einen Link hinzugefügt, durch welchen der Nutzer auf die Seite eines Forschungsverbandes für Implantatakupunktur weitergeleitet wird. Dort werden die Wirkungsweise der Therapie und die Anwendungsgebiete aufgezeigt.
Der Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen befand die Verlinkung als irreführend. Es sei nicht ersichtlich, ob sich der Arzt die verlinkte Seite zu Eigen mache, sprich, sie als seine eigene ausgebe.
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verlinkung „am werblichen Charakter“ der Webseite des Arztes teilnimmt. Denn durch das Setzen des Links am Ende der Rubrik „Implantat-Akupunktur“ hat der Arzt ausdrücklich „weitere Informationen auch über die Studienlage“ angeboten und sich damit eigene weiterführende Darstellungen erspart. Er nutzt den Link zur fremden Webseite mit den dort vorgehaltenen Informationen für seinen eigenen werblichen Auftritt. Er macht sie sich aber nicht zu Eigen. Die Inhalte können ihm nicht als eigene Werbeaussage zugerechnet werden, so das OLG.
Fakt ist:
Wollen wir unsere Webseite mit einer anderen, uns fremden Seite verlinken, müssen wir auf unserer Webseite darauf aufmerksam machen, dass es sich bei der verlinkten Seite um eine fremde handelt.
Monika Wystup