Der deutsche Gesetzgeber hat eine Gesetzesänderung vorgenommen, die sowohl für Verbraucher, als auch für Unternehmer, Händler und Dienstleister von Bedeutung ist.

Ab dem 01.10.2016 gelten für die allgemeinen Geschäftsbedingungen in Deutschland neue Regeln. Eine zentrale Neuerung stellt die Neufassung des §309 Nr. 13 BGB dar. Danach darf in den AGB keine Klausel mehr enthalten sein, welche die Schriftform vorschreibt.

 

Was das im Einzelnen bedeutet:

Bisher konnten Online-Händler und Dienstanbieter eine Schriftformklausel in ihre AGB einbauen. Unter der Schriftform versteht man, dass eine Erklärung in der Regel eigenhändig unterzeichnet werden muss. Dieser Umstand führte dazu, dass viele Händler und Dienstleister von ihren Kunden, vor allem im Falle von Kündigungen, die Einhaltung der Schriftform verlangten. Kündigungen beispielsweise per E-Mail wurde nicht akzeptiert.

Nach der neuen Rechtslage genügt jedoch die sogenannte Textform. Darunter versteht man eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt wird und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Künftig genügt daher zum Beispiel eine E-Mail, um ein Vertragsverhältnis zu kündigen.
Die Regelung gilt jedoch nicht für Verträge, für die aufgrund eines Gesetztes eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder für Arbeitsverträge, bei denen per Gesetz die Schriftform vorgeschrieben wird.

Händler und Dienstleister, die ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anpassen, können abgemacht werden. Daher sollten sicherheitshalber die AGB überprüft werden.

Wichtig: Betroffen davon sind nur Verträge, die nach dem 30.09.2016 geschlossen wurden. Solche Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden und eine Schriftformklausel enthalten bleiben wirksam.

 

Gesetzestext (Auszug)

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)

  1. 13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)

eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden

  1. an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
  1. b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
  1. c) an besondere Zugangserfordernisse.

Janik Dörr

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.