12.02.2015 – BGH – Aktenzeichen: I ZR 36/11

Wie schon im letzten Blog mit dem Thema gesundheitsbezogene Werbung gesehen, darf nur unter bestimmten Voraussetzungen mit medizinischen Angaben geworben werden.
Die Angaben zum jeweiligen Produkt müssen wissenschaftlich bewiesen oder zumindest in Studien festgestellt worden sein. Andernfalls liegt u.U. ein Verstoß gegen die Europäische Health Claim Verordnung vor.

Im aktuellen Fall des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen: I ZR 36/11) wurde dem Beklagten vorgeworfen, einen Werbeslogan nicht rechtmäßig zu gebrauchen.
Er ist Hersteller von Milchprodukten. Für sein neuestes Früchtequarkprodukt warb er mit dem Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch“.
Der Kläger sah in dem Slogan nährwertbezogene Angaben und daher auch gesundheitsbezogene Angaben. Diese wären ein Verstoß gegen die Health-Claim-Verordnung. Aus diesem Grund klagte er auf Unterlassung des Werbeslogans.
Der BGH ist der Meinung, dass Verbraucher Früchtequark deutlich von Milch unterscheiden könnten. Weiterhin seien sich Verbraucher auch dessen bewusst, dass Früchtequark einen höheren Zuckergehalt als Milch habe und sich die Zusammensetzung beider Produkte unterscheide. Daher sei der Slogan für den Konsumenten nicht irreführend, da er die Aussage treffe, dass ein Kind oder Jugendlicher täglich ein Glas Milch trinken solle.

Der BGH verwies die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Damit müssen wir diese Entscheidung noch abwarten.

Fakt ist:
Die Benutzung von Werbeslogans sollte immer auf das Produkt selbst bezogen sein und darf keine unwahren Tatsachen enthalten. Denn dadurch könnten wir als Verbraucher in die Irre geführt werden.

Monika Wystup

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