13.05.2014 – EuGH – Aktenzeichen: C-131/12

 

Nach einem neuen Urteil des EuGH (Aktenzeichen: C-131/12) besteht nun die Möglichkeit, von Google vergessen zu werden.

Im Ausgangsverfahren im Jahr 2010 hatte ein Spanier bei der spanischen Datenschutzagentur (Asociación Española de Protección de Datos, kurz: AEPD) eine Beschwerde gegen zwei Artikel einer weitverbreiteten Tageszeitung Spaniens und gegen Google Inc. sowie Google Spain eingelegt, in der er die Löschung oder zumindest eine Unkenntlichmachung verlangte. In beiden Artikeln der Zeitung wurde auf die Zwangsversteigerung seines Grundstücks auf Grund der Pfändung von sozialversicherungsrechtlichen Forderungen verwiesen. Zum Zeitpunkt der Beschwerde hatte sich die Sache allerdings bereits erledigt.

Beide Artikel aus dem Jahr 1998 waren durch Google auffindbar, da sie in das Online-Archiv der Zeitung aufgenommen wurden.

Der Beschwerde gegen Google wurde stattgegeben und die Klage wurde vor der spanischen Audiencia Nacional ausgetragen.

(Die Audiencia Nacional ist ein zentrales Gericht in Spanien, das schwere Straftaten verfolgt.)

Die AEPD forderte Google dazu auf, die betroffenen Daten zu entfernen und deren Zugang auch für die Zukunft zu verhindern.

Google dagegen klagte ebenfalls vor einem spanischen Gericht. Dieses wandte sich an den EuGH und legte diesem Fragen zur Anwendung des EU-Datenschutzrecht zur Vorabentscheidung vor.

 

Heutzutage gehört die Redewendung: „Ich google das mal schnell“ zu unserem Alltag. Wir posten Bilder oder Artikel auf verschiedenen Webseiten, die im Nachhinein in der Infrastruktur der Plattform dauerhaft gespeichert bleiben. Bedienen wir uns dann einer Suchmaschine wie Google lassen sich die Daten durch die angezeigte Ergebnisliste schnell widerfinden. Oft genug geschieht dieser Vorgang ohne Wissen und Wollen des jeweiligen Betroffenen.

Startet dieser dann den Versuch, die unliebsamen Informationen entfernen zu lassen, muss er häufig die Erfahrung machen, dass ihm dadurch noch mehr Aufmerksamkeit zu Teil wird. Die Folge davon ist, dass die Informationen einem noch größeren Publikum bekannt gemacht werden und damit das Gegenteil des ursprünglichen Vorhabens erreicht wird.

Dieses Phänomen wird mittlerweile als Streisand-Effekt bezeichnet.
Nach der Sängerin Barbara Streisand.

Nach dem Urteil des EuGH soll nun für jeden Betroffenen die Möglichkeit bestehen, seine Daten löschen zu lassen. Angesprochen sind Suchmaschinen wie Google und Yahoo, aber auch Microsoft.

 

Auf den ersten Blick erscheint der Vorgang ganz einfach. Google stellt ein eigens für die diesen Zweck programmiertes Formular zur Verfügung, in dem eine Begründung für das Löschungsbegehren anzugeben ist und der eigene Ausweis hochgeladen werden soll, um Missbrauch zu vermeiden. Im Endeffekt Daraufhin soll der eigene Name aus der Ergebnisliste von Google gelöscht werden.

 

Näher betrachtet ergeben sich ein paar Probleme in Bezug auf:

  1. das Recht:

Die Datenschutzrichtlinie
(siehe: Art. 12 Buchst. b und Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46) ist dahin zu verstehen, dass eine Abwägung zwischen den gegensätzlichen Interessen stattfinden muss. Denn das private Interesse desjenigen, der die Löschung will steht dem Interesse der Öffentlichkeit und dem Interesse des Suchmaschinenbetreibers entgegen. Die Öffentlichkeit hat ein Interesse am Zugang zu der Information und der Suchmaschinenbetreiber natürlich ein wirtschaftliches Interesse an der Veröffentlichung daran.

Überwiegt das Einzelinteresse, so kann eine Datenlöschung verlangt werden. Auch im Internet muss der Bürger geschützt werden. Ein rechtsfreier Raum existiert in dieser Hinsicht nicht.

Die Pflicht zur Löschung kann auch bestehen, wenn eine ursprünglich rechtmäßige Aufnahme eines Links in die Suchergebnisse im Laufe der Zeit anders zu beurteilen ist.

Um diesen Vorgang schneller durchführen zu können, soll ein Beraterausschuss von Google aufgestellt werden. Die Prüfung erfolgt an Hand der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG). Denn nach Ansicht des EuGH spürt der Suchmaschinenbetreiber automatisch, kontinuierlich und systematisch, die im Internet veröffentlichten Informationen auf. Damit nimmt er eine Erhebung von Daten im Sinne der Richtlinie vor.

 

  1. den Inhalt

Weiterhin bezieht sich das Urteil auf die Programmierung und die Arbeit der Suchmaschinen. Damit kann also die Löschung von Links verlangt werden.

Ist der Link aber schon weiterverarbeitet worden, also schon auf vielen verschiedenen Seiten verbreitet worden, besteht das Problem, diesen komplett aus der Welt zu schaffen, da die Daten nicht mehr nur Google-intern genutzt werden.

 

  1. die Personen

Die Möglichkeit zur Datenlöschung besteht nach diesem Urteil nur für Bürger Europas.

 

Bereits am 30.05.2014 hat Google mit der Prüfung von Betroffenenanfragen begonnen. Noch ist aber nicht ersichtlich wie lange es dauern wird, bis alle gewünschten Daten gelöscht werden.

 

Nicht zu vergessen ist hierbei auch die Aufklärung von Kindern und Jugendlichen, die das Internet regelmäßig nutzen, nicht selten auch als Ventil, um eigene Emotionen zu verarbeiten. Es besteht die Gefahr, dass Kinder und Jugendliche Bilder oder Angaben posten, die tiefe Einblicke in die Privatsphäre gewähren und zukünftig für das „Erwachsenenleben“ von großem Einfluss sein können.

 

 

Fazit:

Jeder Nutzer hinterlässt seine Spuren im Netz, insbesondere auf Facebook oder anderen sozialen Netzwerken. Oft werden Bilder hochgeladen, ohne dabei an die Folgen zu denken.

Durch das Urteil besteht nun die Möglichkeit, unsere Spuren wieder verwischen zu können, wenn der Weg dahin auch nicht ganz einfach ist und wohl lange dauern wird.

Dabei sollte sich jeder, egal ob jung oder alt, vorher die Frage stellen:

„Will ich, dass diese Daten zukünftig auch durch Suchmaschinen gefunden werden?“

Denn eines ist ganz sicher. Das Internet vergisst nie.

 Monika Wystup

 

Weiterführender Link zum Antrag:

https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch

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