19.12.2014 – BGH – Aktenzeichen: I ZR 198/13

Vorinstanzen:

17.10.2013 – OLG München – 6 U 2492/12 – GRUR 2014, 272

24.05.2012 – LG München I – 7 O 28640/11 – MMR 2012, 618

 

Sie sind Autor und schreiben gerne eigene Texte. Natürlich wollen Sie, dass ihre Werke nicht nur vor anderen geschützt sind, sondern auch, dass Ihre Werke in großem Stil vervielfältigt und verwertet werden. Denn nur so können Sie finanzielle Erfolge verzeichnen.

In Deutschland besteht die Möglichkeit, die eigenen Rechte am Werk an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) abzutreten. Diese besteht aus einem Zusammenschluss von Autoren und deren Verlegern. Zusammen bemühen sie sich dann um die Verwaltung und Verwertung der Urheberrechte. Sie verzeichnet die Einnahmen und zahlt die Urheber letztendlich aus.
Was kann aus juristischer Sicht passieren, wenn die VG Wort die Urheberrechte an weitere Beteiligte ausweitet und sich dadurch die Einnahmen für den eigentlichen Urheber schmälern?

Mit dieser Frage musste sich der Bundesgerichtshof in seinem neuen Fall
(Aktenzeichen: I ZR 198/13) beschäftigen. Der Kläger ist Autor von wissenschaftlichen Werken.
Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort.
Der Kläger schloss mit ihr im Jahre 1984 einen Wahrnehmungsvertrag. Damit trat er alle eigenen Rechte an die VG ab. Diese erhöhte die Zahl der Beteiligten (darunter auch Urheberrechtsorganisationen) in einem so großen Ausmaß, sodass die Einnahmen des Klägers wesentlich geschmälert wurden. Um trotzdem einen finanziellen Ausgleich zu schaffen, zahlte die VG nur einen bestimmten pauschalisierten Betrag an die Verlage aus.
Der Autor klagte nun gegen diese Vorgehensweise.

BGH hat das Verfahren an den europäischen Gerichtshof weitergeleitet und seine eigene Entscheidung ausgesetzt.

Fakt ist:
In Deutschland haben Autoren die Möglichkeit ihre Rechte an die VG Wort abzutreten. Wie in diesem Fall zu sehen ist, können positive wie auch negative Konsequenzen daraus entstehen. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH entscheidet.

Monika Wystup

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