Ende November 2016 entschied das VG Gelsenkirchen in einem Fall bezüglich des Polizei-Aufnahmeverfahrens in Nordrhein-Westfalen. Geklagt hatte eine 32-jährige Frau aus Dortmund, deren Bewerbung im Jahr 2013 für den Polizeidienst vom zuständigen Landesausbildungsamt NRW abgelehnt worden war.
Bei der routinemäßigen, polizeiärztlichen Untersuchung war festgestellt worden, dass die Bewerberin Brustimplantate trägt. Daraus wurde eine vermeintliche Dienstunfähigkeit abgeleitet, welche zum Scheitern der Bewerbung führte.
Bundesweite Verordnung als Grundlage der Entscheidung
Diese Entscheidung wurde aufgrund einer bundesweit geltenden Verordnung getroffen. Die Verordnung schließt unter anderem Frauen mit Brustimplantaten vom Polizeidienst aus. Und zwar aufgrund allgemeiner gesundheitlicher Bedenken. Beispielsweise bestünde das Risiko des Reißens der Implantate, während des körperlich anstrengenden Dienstes als Polizistin. Darüber hinaus könnten gesundheitliche Komplikationen in Zusammenhang mit Brustimplantaten eine vorzeitige Dienstunfähigkeit zur Folge haben. Mit dieser Entscheidung war die Bewerberin jedoch nicht einverstanden. Sie klagte dagegen vor dem VG Gelsenkirchen.
Urteil des VG Gelsenkirchen
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entscheid am 23.11.2016 im Sinne der Klägerin (Urteil vom 23.11.2016 – 1 K 2166/14). Bei der Entscheidungsfindung stütze sich das Gericht auf ein Gutachten des Universitätsklinikums Bonn. Der mit dem Gutachten beauftragte Arzt kam zu dem Ergebnis, dass die Wahrscheinlichkeit eines vorzeitigen Dienstausfalls, aufgrund von Implantaten, bei unter 20 Prozent liege. Außerdem wurde angeführt, dass es sich bei den Implantaten der Klägerin um hochwertige Produkte handele, welche ein noch geringeres Risiko aufweisen.
Aufgrund dessen befand das VG Gelsenkirchen die Entscheidung des Landesausbildungsamtes NRW für rechtswidrig. Eine Untauglichkeit für den Polizeidienst könne nur angenommen werden, wenn eine dauernde Dienstunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder regelmäßige und erhebliche Ausfallzeiten über Jahre hinweg überwiegend wahrscheinlich seien. Von dieser Annahme ging das Gericht aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht aus. Es setzte sich so über die interne Dienstvorschrift hinweg, die für den zuständigen Polizeiarzt bindend ist.
Mit dieser Entscheidung steht das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nicht alleine da. In den vergangenen Jahren haben bereits Gerichte in Bayern und Berlin zugunsten von Bewerberinnen mit Implantaten entschieden. Im vorliegenden Fall hat das Gericht die Berufung zugelassen. Derzeit steht noch nicht fest, ob das Ausbildungsamt von der Möglichkeit Gebrauch macht das Rechtsmittel einzulegen.
Janik Dörr