18.11.2014 – BSG – Aktenzeichen: B 1 KR 35/13 R

 

Vor ein paar Jahren wurde angeordnet, dass Passfotos auf Personalausweisen biometrisch zu Vor ein paar Jahren wurde eingeführt, dass Passfotos auf Personalausweisen biometrisch zu fertigen sind. Durch eine frontale Aufnahme in einer festgelegten Position des Kopfes im Bild sollte die Gesichtserkennung erleichtert werden.
Seit 01.01.2014 wurde die Passfotopflicht auch auf die Gesundheitskarten der Krankenkassen ausgeweitet. Aber nicht jeder ist glücklich damit.

Ein Mitglied der Krankenkasse beanspruchte die Gesundheitskarte ohne Passfoto. Er sah sich in seiner informationellen Selbstbestimmung verletzt. Zur Begründung führte er an, dass doch nicht sicher sei, wer die hochsensiblen Daten abrufe und verarbeite.
Das Bundessozialgericht entschied am 18.11.2014 (Aktenzeichen: B 1 KR 35/13 R), dass es nicht gegen das Recht des Krankenkassenmitglieds verstoße, ein Passfoto auf der Gesundheitskarte anzubringen.
Durch das Bild würde der Schutz vor Missbrauch verbessert werden.
Weiterhin lasse sich die Unzulänglichkeit des Datenschutzes nicht feststellen.
Die Daten auf der elektronischen Gesundheitskarte mit Chip und Lichtbild seien vor unbefugten Zugriff Dritter ausreichend geschützt.
Als weiteres Argument für das Passfoto auf der Gesundheitskarte brachte das BSG vor, dass hierdurch die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Krankenkassen verbessert werde.

Fakt ist:
Das Passfoto auf der Gesundheitskarte stößt noch immer vielen Versicherten auf. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden viele vorgebracht, wenn bis dato auch noch keine konkreten Verstöße bekannt wurden. Im Zuge der Digitalisierung unserer Gesellschaft ist davon auszugehen, dass in Zukunft noch vermehrt auch andere Institutionen auf biometrische Daten zur eindeutigen Identifierung von Personen, etwa für Mitgliedsausweise, zurückgreifen werden.

Monika Wystup

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