Sachverhalt
Im Jahr 2013 beauftrage die Geschäftsführung eines Hotels in Friedrichshafen einen Fotografen damit, Aufnahmen von dem Hotel zu erstellen. Es wurde ein Honorar von ca. 1000€ Euro vereinbart.
Anschließend nutzte der Geschäftsführer des Hotels 13 der 19 erstellten Aufnahmen auf der Website des Hotels und auf sechs Hotelportal-Seiten. Jedoch ohne den Namen des Fotografen zu nennen.
Damit zeigte sich der Fotograf nicht einverstanden und verlangte daraufhin Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von 958,72 Euro. Die Geschäftsführung des Hotels ergänzte daraufhin auf der Hotelwebsite den Hinweis auf den Fotografen, zahlte aber keinen Schadenersatz. Der Fotograf erhob Klage vor dem Amtsgericht München.
Urteil
In seinem Urteil sprach das Amtsgericht München dem Fotografen einen Schadenersatz in Höhe von 655,96 Euro zu (Az. 142 C 11428/15). Das AG München ging dabei von einer Verletzung des gesetzlichen geschützten Namensnennungsrechts des Fotografen durch das Hotel aus.
Da es sich bei einer professionellen Fotografie in aller Regel um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handelt, ist dieses durch das Gesetz umfassend geschützt. Zu den so geschützten Rechten gehören auch die sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechte. Diese schützen den Urheber in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zu dem von ihm geschaffenen Werk. Zugleich dienen diese Regeln auch einer angemessenen Vergütung für das Werk. Die Norm des §13 UrhG gibt jedem Fotografen das Recht auf Nennung seines Namens, um seiner Urheberschaft an dem Werk Anerkennung zu verschaffen.
Es steht Fotografen frei, ob sie auf dieses Recht verzichten wollen. Entscheidet sich ein Fotograf zunächst für eine anonyme Veröffentlichung, kann er diese Entscheidung jederzeit widerrufen.
Laut der Pressemitteilung des AG München wurden, durch die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die unbeschränkten Nutzungsrechte an den Aufnahmen dem Hotel übertragen. Dies führte der Beklagte als Argument gegen die Schadensersatzforderung des Klägers an. Das Gericht betonte jedoch, dass in der vertraglichen Vereinbarung kein Verzicht auf das gesetzliche Recht des Fotografen auf Nennung seines Namens gesehen werden kann.
Schadensberechnung
Bei der Höhe des Schadenersatzes entsprach das Amtsgericht München jedoch nicht der vom Fotografen ursprünglich verlangten Summe von 958,72 Euro. Die Höhe des Schadens wurde vom Gericht wie folgt berechnet. Es ging von dem vereinbarten Honorar für die Nutzung der Bilder aus und machte einen Zuschlag von 100%. So kam das Gericht im vorliegenden Fall auf einen Betrag von 655,96 Euro. Da lediglich 13 der 19 Aufnahmen genutzt wurden, ergab sich der vom Gericht zugesprochene Betrag.
Allgemein
Allgemein gilt also, dass das Recht auf Namensnennung eines Fotografen nach §13 UrhG nicht vollständig – auch nicht durch Vertrag – ausgeschlossen werden kann. Weiter ist zu beachten, dass der Name des Fotografen nicht zwingend beim Bild selbst stehen muss. Der Name muss im Rahmen einer Publikation aber so genannt werden, dass er eindeutig zugeordnet werden kann.
Janik Dörr