Was ist Framing?

Unter Framing versteht man das Einbetten fremder urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Internetseite.  In der Praxis betrifft das zumeist Youtube-Videos, die in eine Internetseite eingebettet werden und über diese abrufbar sind. Der Inhalt stammt aber weiter von der Ursprungsinternetseite. Löscht der Rechteinhaber das Video von dieser, verschwindet es auch von der Internetseite, in die es eingebettet wurde.

 

Rechtliche Beurteilung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Einbetten fremder Youtube-Videos in die eigene Internetseite keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn das Video mit Zustimmung des Rechteinhabers auf Youtube eingestellt wurde (Urt. v. 09.07.2015, Az. I ZR 46/12 – Die Realität II).
Liegt eine Zustimmung vor, handelt es sich demnach nicht um eine öffentliche Wiedergabe i.S.d. § 19a UrhG, da allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf selbiger bereitgestellte Video der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Der BGH stützt sich in seiner Argumentation auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, 21.10.2014 – C-348/13). Diese Entscheidung erfolgte aufgrund des Ersuchens des BGH nach Vorabentscheidung in einem konkreten Fall des Framing.
Der EuGH stellte fest, dass keine öffentliche Wiedergabe vorliegt, wenn auf einer Internetseite Links zu Werken bereitgestellt werden, die auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis des Rechteinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglich sei.

Liegt keine Zustimmung des Rechteinhabers vor, kommt laut Bundesgerichtshof eine unzulässige öffentliche Wiedergabe in Betracht.

 

Folgen für die Praxis

Wer Videos in seine Internetseite einbetten möchte, sollte sicher gehen, dass der Rechteinhaber in die Veröffentlichung z.B. auf Youtube zugestimmt hat. Da es in vielen Fällen schwierig sein sollte Erkundigungen anzustellen, sollte im Zweifel darauf verzichtet werden.

Janik Dörr

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