Das Amtsgericht Charlottenburg beschäftigte sich im Juni 2016 mit der Frage, ob der Arbeitgeber für von Mitarbeitern begangene Urheberrechtsverletzungen haftet.

Sachverhalt

Der Inhaber eines Schmuckgeschäfts erhielt eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing. Es wurde festgestellt, dass über den betrieblichen Internetanschluss des Beklagten ein Musikalbum zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden war. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Tonträgerherstellerin, die die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Album besitzt.
Der Beklagte bestritt, das Album selbst über den betrieblichen Internetanschluss Dritten zur Verfügung gestellt zu haben. Er befand sich nämlich nachweislich an diesem Tag nicht in seinem Geschäft. Hingegen befand sich eine Mitarbeiterin im dem Laden. Zudem verfügten einige weitere Mitarbeiter über einen Schlüssel und hätten daher den betrieblichen Internetanschluss nutzen können.

 

Entscheidung

Das AG Charlottenburg hat die Klage abgewiesen (8.6.2016, 231 C 65/16). Laut dem Gericht hat die Klägerin keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung oder als sogenannten Störer.
Bezüglich der Täterschaft des Beklagten führte das Amtsgericht aus, dass es zunächst fraglich sei, ob die Täterschafts-vermutung, die bei privaten Anschlussinhabern gilt, auch auf gewerblich genutzte Internetanschlüsse übertragen werden kann. Darüber hinaus konnte der Beklagte im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast geltend machen, die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen zu haben. Da er sich zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht in seinem Geschäft befand, scheidet er als Täter aus.

Der Beklagte könnte jedoch im Wege der Störerhaftung in Anspruch genommen werden. Dies wurde vom Amtsgericht Charlottenburg jedoch verneint.

Zur Begründung heißt es, dass der Arbeitgeber gegenüber volljährigen Arbeitnehmern weder zur Belehrung, noch zur Überwachung verpflichtet ist. Diesen Schluss leitet das Gericht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs ab. Nach dieser Entscheidung des BGH (Urteil v. 12.05.2016, Az.: I ZR 86/15) scheidet eine Heranziehung des Anschlussinhabers gegenüber den Mitgliedern einer Wohngemeinschaft bzw. volljährigen Besuchern aus. Diesen Grundsatz hat das AG Charlottenburg auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

Der Beklagte muss daher nicht für die von der Klägerin eingeforderten Abmahnkosten und den Schadenersatz einstehen.

 

Fazit

Als Arbeitgeber ist man nicht dazu verpflichtet volljährige Angestellte darüber aufzuklären, dass illegales Filesharing unerwünscht ist bzw. die Angestellten zu überwachen. Arbeitgeber haften laut AG Charlottenburg generell nicht für illegales Filesharing ihrer Angestellten.
Ein solches Verhalten eines Mitarbeiters kann darüber hinaus zu einer fristlosen Kündigung führen, da der Arbeitgeber geschädigt wird.

Janik Dörr

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