15.08.2014 – OLG Frankfurt – Aktenzeichen: 11 W 5/14
In den vorgehenden Blogs wurde viel über Urheberschaft an Bildern und Daten berichtet. Wir haben gesehen, wie weit das Urheberrecht reicht und wie es eingegrenzt werden kann.
Im folgenden Fall werden wir sehen, wie Erben mit der Urheberschaft umgehen und welche Rechte ihnen zustehen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 15.08.14 über folgenden Fall
(Aktenzeichen: 11 W 5/14):
Die Ehefrau eines Künstlers, die als Alleinerbin auftrat, wollte den Anspruch ihres im Jahr 1994 verstorbenen Mannes geltend machen. Sie beanspruchte die Urheberbenennung, Auskunft und Ersatz, hilfsweise eine angemessene Vergütung für die Nutzung des Wappenentwurfs ihres Mannes, der seit 1949 offiziell genutzt wurde.
Das Wappen wurde in Informationsblättern der Justiz und Bürgerinformationen verwendet und bald darauf auch gewerblich genutzt. Denn auch auf Toilettenschildern in öffentlichen Gebäuden und auf Kfz-Schildern war das Wappen zu sehen. Im Jahre 1981 wurde das Wappen für gemeinfrei erklärt.
Das OLG Frankfurt wies die Ansprüche der Ehefrau und Erbin aus folgenden Gründen zurück.
Der verstorbene Künstler habe sich zu seinen Lebzeiten nie wegen des Gebrauchs seines Entwurfes beklagt oder einen Anspruch darauf erhoben. Daraus ergebe sich ein stillschweigendes Einverständnis der Nutzung des Wappens.
Außerdem sei es nicht üblich, den Urheber von Wappen und Hoheitszeichen anzugeben.
Die darauffolgende kommerzielle Nutzung des Wappens geschah mithin unter dem stillschweigenden Einverständnis des Mannes.
Das Land habe ein berechtigtes Interesse daran, über den Entwurf als Landeswappen frei von Rechten Dritter verfügen zu können. Weiterhin seien staatliche Hoheitszeichen und Wappen an öffentlich-rechtlichen Körperschaften absolut gegen unberechtigte Nutzung und Missbrauch geschützt und dienen ausschließlich dem jeweiligen Staat oder Hoheitsträger zur Kennzeichnung, insbesondere von Amtshandlungen und hoheitlichen Maßnahmen.
Die Nutzungsberechtigung werde durch Gesetze und Verordnungen festgelegt.
Zudem bekam der Künstler einen Ehrensold von damaligen 2.000,- DM.
Das OLG konnte auch kein auffälliges Missverhältnis zwischen den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes feststellen.
In der Zwischenzeit seien 60 Jahre vergangen. Nach einer so langen Zeit könne auch nicht damit gerechnet werden, dass noch Ansprüche auf die Nutzung gestellt würden.
Das Land darf also frei über den Entwurf verfügen. Das beruht auf dem von der Verfassung vorausgesetzten Recht des Staates, sich zu seiner Selbstdarstellung solcher Symbole zu bedienen. Nur dem Land steht deshalb die Befugnis zu, über die Verwendung des Landeswappens zu entscheiden.
Fakt ist:
Hat der Urheber zu seinen Lebzeiten nicht gegen die Nutzung seines Entwurfes reagiert, so entsteht unter Umständen ein stillschweigendes Einverständnis, an das die Erben ebenfalls gebunden sind
Monika Wystup