24.01.2014 – LG Hamburg – Aktenzeichen: 324 O 264/11
Wie unangenehm oder sogar peinlich die Verbreitung von Fotos via Internet sein kann, haben wir in vorangegangenen Blogs schon des Öfteren gesehen.
Noch misslicher ist allerdings die Situation, bei einer sexuellen Handlung fotografiert zu werden, und noch prekärer, wenn sich die Bilder im Heimatland großer Popularität erfreuen.
Der Kläger im hiesigen Fall ist britischer Staatsangehöriger und in Deutschland recht bekannt. Er ist der ehemalige Präsident des internationalen Automobilsportverbands FIA, der Dachorganisation der Formel 1.
Von ihm kursierten Bilder in Deutschland auf allen Seiten, die zur Domain von google.de angehörten. Auf diesen Bildern war er mit Prostituierten bei sexuellen Handlungen zu sehen.
Der Kläger nahm den Suchmaschinenbetreiber Google Inc. auf Unterlassung der Verbreitung der Bilder vor dem Landgericht Hamburg in Anspruch (Aktenzeichen: 324 O 264/11).
Google Inc. hat ihren Sitz in den USA. Das Landgericht Hamburg entschied in diesem Fall zu Gunsten des Klägers. Die Google Inc. wurde dazu verpflichtet, die weitere Verbreitung der Bilder zu unterlassen.
Die Darstellungen verletzten in gröbster Weise die Intimsphäre des Klägers. In dem Kontext, in welchem die Bilder gemacht wurden, scheine es nicht vorstellbar, eine Zulässigkeit der Veröffentlichung anzunehmen.
Weiterhin führte das LG aus, dass die Bildersuche aus mehreren Komponenten bestehe. „Das „Ausfindigmachen“ von Inhalten im Internet durch Suchmaschinen wird technisch als „Crawling“ bezeichnet und erfolgt mithilfe des sog. Robots, einem Computerprogramm, das im Internet automatisch dort vorhandenen Links folgt und auf Anfrage von den jeweiligen Webservern Inhalte übermittelt bekommt (…) Die Speicherung erfolgt insbesondere auf Servern der Beklagten in den USA, in Deutschland befinden sich derartige Server nicht.“
Aus der Vielschichtigkeit der Bildersuche entstehe die Problematik, dass das Untersagungsverbot nicht auf eine bestimmte URL zu beschränken sei, sondern die allgemeine Untersagung von Nöten sei.
Weiterhin führte das LG Hamburg aus, dass nur der Störer die Verbreitung zu unterlassen habe, wenn er seine Prüfpflichten verletzt habe. Eine solche Verletzung käme zu Stande, wenn der Betroffene auf die Rechtsverletzungen hinweist und daraufhin keine Vorkehrungen getroffen werden.
Nach dem LG lagen diese Voraussetzungen vor. Der Kläger habe konkret auf die Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht. Die Beklagte hingegen zeigte keine Reaktion darauf.
Fakt ist:
Je misslicher die Lage ist, in der wir fotografiert werden, desto stärker ist unser Recht auf Unterlassung der Verbreitung.
Der Schutz unserer Intimsphäre hat für Gerichte höchste Priorität. Dann haben wir die Möglichkeit, selbst gegen einen Giganten wie Google vorzugehen und unser Recht zu bekommen.
Monika Wystup