Ein Vermittler von Mobilfunkverträgen hat es zu unterlassen, Alleinstellungswerbung mit der Werbeaussage zu betreiben, er biete seine Leistung „in bester Netzqualität“ an. Dies hat das LG Bonn entschieden (Urt. v. 18.12.2014 – Az. 12 O 24/14).

Der Entscheidung lag eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen einen im Internet werbenden Vermittler von Mobilfunkverträgen zugrunde.

Dieser warb damit, er biete eine „AllNet Spar-Flat in bester Netzqualität“ an sowie mit der Aussage „beste Netzqualität“. Der beklagte Provider vermochte jedoch gerade keine bessere Leistung zu erbringen als seine Konkurrenten. Mittels objektiver Tests wurde ermittelt, dass das beworbene Netz hinsichtlich des Telefonierens sowie des mobilen Internets sogar hinter der Leistung seiner Konkurrenten zurückblieb. Nachdem vorgerichtliche Maßnahmen keinen Erfolg zeigten, verklagte die Wettbewerbszentrale den Provider wegen lauterkeitsrechtlicher Verstöße infolge irreführender Werbung. Das LG Bonn verurteilte den Mobilfunkprovider antragsgemäß. Bei dessen Werbemaßnahmen handele es sich um eine Alleinstellungswerbung. Mit dieser bringe der Beklagte zum Ausdruck, dass sein Leistungsangebot qualitativ besser sei als das seiner Mitbewerber. Das AG Bonn schloss sich zunächst der Einlassung des Beklagten, die Werbung sei lediglich dergestalt zu verstehen, dass er eine gute Leistung biete, nicht an. Aufgrund der Verwendung des Superlativs („bester“) handele es sich bei der Werbung nicht nur um eine Beschreibung der Leistungsqualität, sondern es solle dadurch gerade die Einzigartigkeit der angebotenen Leistung betont werden. Der Verbraucher werde durch diese Werbemaßnahme getäuscht, da der Beklagte tatsächlich keine bessere Leistung bieten könne als seine Konkurrenz, sondern hinter deren Leistung sogar noch zurück bleibe. Der Verbraucher werde demzufolge über das wahre qualitative Leistungsvermögen des Mobilfunkbetreibers getäuscht. Darin liege eine lauterkeitsrechtlich unzulässige irreführende Werbemaßnahme.

Henrik Barthen

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