03.06.2015 – OVG Nordrhein-Westfalen – Aktenzeichen: 19 B 463/14
Vorinstanz:
11.04.2014 – VG Köln – Aktenzeichen: 19 L 1663/13
Um Bushido reihen sich mittlerweile viele Klagen.
Im letzten Blog ging es um sogenannte Loops, die der Musiker verwendete. Die Musiksequenzen stammen allerdings nicht aus Bushidos eigener Feder, sodass die Band Dark Sanctuary gerichtlich gegen Bushido vorging.
In einem neuen Fall wird Bushido vorgeworfen, dass seine Werke jugendgefährdenden Charakter hätten. Nach unterlaufener Prüfung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (kurz: BPjM) wurden die Werke „NWA“ und „Stress ohne Grund“ in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufgenommen. Hauptinterpret der Werke ist der Rapper Shindy, der für dieses Projekt zusammen mit Bushido als Miturheber angesehen wurde.
Daraufhin legte Bushido einen Eilantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Entscheidung ein.
Anders als das Verwaltungsgericht in Köln, stimmte das OVG mit Bushido überein.
Die BPjM hätte den Kunstgehalt der Werke nicht ausreichend ermittelt. Aus diesem Grund sei die Entscheidung rechtswidrig und die Werke seien dadurch von der Liste der jugendgefährdenden Medien zu nehmen.
Zudem sei eine Anhörung des Hauptinterpreten Shindy ausgeblieben.
Damit hatte Bushido mit seinem Eilantrag Erfolg.
Die Klage beim VG Köln ist noch anhängig.
Fakt ist:
Ohne eine erfolgte Anhörung der Künstler kann grds. eine Aufnahme in die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht erfolgen. Der Künstler soll dadurch die Chance erhalten, sich zu seinem Werk zu äußern und seine Intentionen erklären.
Es bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis die Gerichte am Ende gelangen werden.
Monika Wystup