Das LG Kiel (Urt. v. 19.95.2015 – Az. 8 O 128/13) hatte sich im Rahmen einer Verbandsklage mit folgender Problematik zu befassen:

Der beklagte Telekommunikationsdienstleister übersandte seinen Kunden nach deren Kündigung des Mobilfunkvertrages ein Antrags-Formular, in dem er die Rückzahlung des nicht verbrauchten Restguthabens davon abhängig machte, dass der Verbraucher u.a. das Abschaltdatum und die Restguthabenhöhe einträgt sowie die Original SIM-Karte und eine Kopie des Personalausweises beifügt. Nach Kündigung des Mobilfunkvertrages und Deaktivierung der SIM-Karte waren das Datum der Sperre sowie das Restguthaben für den Kunden nicht mehr einsehbar.

Das Gericht hat den Unterlassungsanspruch des Verbandes bejaht.

Dem Verbraucher stehe grundsätzlich nach Kündigung des Mobilfunkvertrages wegen Nichtnutzung ein Anspruch aus § 812 BGB auf Rückzahlung des nicht verbrauchten Restguthabens gegenüber dem Beklagten zu. Durch die mit dem beanstandeten Formular von dem Verbraucher verlangte Verknüpfung des Auszahlungsanspruches mit der Angabe bestimmter Daten sowie der Übersendung der Original SIM-Karte und einer Kopie des Personalausweises werde der Verbraucher unangemessen i.S.d. § 307 BGB benachteiligt und hierdurch in seiner Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinträchtigt. Es bestehe die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der geforderten weiteren Angaben bzw. Handlungen, die nach dem Wortlaut des Formulars Voraussetzung für die Auszahlung des Restguthabens sind, davon absehe, seinen berechtigten Anspruch gegenüber der Beklagten zu verfolgen. Zwar dürfe die Verwendung eines Formulars als solches zur Bearbeitung eines Auszahlungsanspruchs auf ein Prepaid-Restguthaben noch nicht per se als eine unangemessene Benachteiligung des Kunden anzusehen sein. Denn bei Mobilfunkverträgen unter Verwendung einer Prepaid-Karte handele es sich um ein Massengeschäft. Das beanstandete, streitgegenständliche Formular beeinträchtige den Verbraucher jedoch bereits deswegen, da unstreitig nach Deaktivierung der SIM-Karte für den Kunden sowohl das Datum der Abschaltung als auch die Höhe des Restguthabens nicht mehr festzustellen sei.

Henrik Barthen

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