11.11.2014 – BGH – Aktenzeichen VI ZR 9/14
08.04.2014 – BGH – Aktenzeichen VI ZR 197/13
Das Kunsturhebergesetz schützt die Person, die auf einem Bild abgebildet ist. Das Bild darf grundsätzlich nur veröffentlicht werden, wenn die Einwilligung der Person vorliegt.
Anders kann es sein, wenn es sich um ein sogenanntes Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Unter einem Bildnis der Zeitgeschichte können wirtschaftliche wie auch kulturelle Geschehnisse verstanden werden.
In seinem Urteil vom 08.04.2014 (Aktenzeichen: VI ZR 197/13) relativierte der Bundesgerichtshof das Recht am eigenen Bild.
Die kleine Familie nahm an einem Nachbarschaftsfest teil, bei dem auch Fotografen anwesend waren, die für eine Wohnungsbaugenossenschaft arbeiteten. Die gemachten Bilder wurden in einer Werbebroschüre veröffentlicht. Damit war die Frau nicht einverstanden. Der BGH entschied, dass die Rechte der Frau mit der Veröffentlichung der Bilder nicht verletzt worden waren. Dies begründete der BGH damit, dass das Nachbarschaftsfest als Ereignis der Zeitgeschichte anzusehen sei. Schon in diesem Urteil befasste sich der BGH nicht mit dem Datenschutz.
In einem späteren Fall befasste sich der BGH mit einem ähnlichen Sachverhalt und griff diese letzte Entscheidung dazu wieder auf.
Die Hostess einer Promotionsagentur arbeitete auf einer Firmenveranstaltung als Zigarettenverkäuferin und wurde bei der Ausübung ihrer Arbeit fotografiert. Diese Bilder wurden auf einem Eventportal veröffentlicht. Damit war die Hostess nicht einverstanden. Sie erhob Klage gegen den Betreiber des Eventportals auf Löschung der Bilder.
Aus Sicht des BGH läge wieder ein Ereignis der Zeitgeschichte vor. Folglich wäre die Einholung einer Einwilligung der Hostess nicht notwendig. Der BGH führte weiter aus, dass jede Person, die an einem solchen Ereignis teilnehme, eine konkludente Einwilligung für das Anfertigen von Fotos seiner Person abgebe.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre an sich in jedem Fall eine schriftliche Einwilligung des Abgebildeten einzuholen.
Fakt ist:
In seinem November-Urteil verlor der BGH kein Wort über den Datenschutz. Er machte seine Entscheidung lediglich an den Normen des Kunsturhebergesetzes fest, wonach eine Einwilligung nicht notwendigerweise eingeholt werden muss, sofern es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte handelt.
Monika Wystup