Im ersten Beitrag zum Thema Sampling wurden Urheber- und Leistungsschutzrechte, als beeinträchtigte Rechte, bereits genannt. Im Folgenden soll ein Überblick über diese Rechte und auch über mögliche Rechte von Musikern und Produzenten verschafft werden.
Zunächst ist der Urheberschutz zu nennen. Es stellt sich die Frage, wann ein Sample urheberrechtlich geschützt ist. Dabei ist zwischen der Entnahme von Tonsequenzen und einzelnen Tönen zu differenzieren. Eine Tonsequenz ist schutzwürdig, wenn sie einen Wiedererkennungswert hat und eine persönliche geistige Schöpfungshöhe erkennen lässt. Die Voraussetzungen werden bejaht, wenn die Sequenz charakteristisch für das Werk ist. Einzelsounds sind in der Regel nicht schutzwürdig. Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn ohne den Klang die Charakteristik der Aufnahme verloren ginge. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, ist jedoch in der Rechtsprechung umstritten. In der Rechtsprechungspraxis werden Einzeltöne selten als schützenswert erachtet.
Neben den Urheberrechten sind die sogenannten Leistungsschutzrechte zu nennen. Diese Rechte stehen den ausübenden Künstlern, aber auch dem Tonträgerhersteller zu. Macht das Sample dabei einen quantitativ oder qualitativ wesentlichen Teil des Werks aus, muss eine Genehmigung beim Tonträgerhersteller grundsätzlich eingeholt werden. Es besteht z.B. die Möglichkeit eine Lizenz zu erwerben. Das Tonträgerherstellerrecht ist in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG normiert.
Dem könnten jedoch Rechte des Verwenders entgegenstehen. Vor allem ist hier die Kunstfreiheit zu nenne, die im Grundgesetz in Art. 5 Abs. 3 GG garantiert wird. Sie umfasst die künstlerische Betätigungsfreiheit, aber auch die Darbietung und Verbreitung des Werks. Des Weiteren ist § 24 Abs. 1 UrhG zu nennen. Diese Norm enthält eine Ausnahmeregelung zu Gunsten des Verwenders. Danach darf ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht und verwendet werden. Eine Einschränkung trifft sodann § 24 Abs. 2 UrhG. Die Regelung gilt nicht, wenn ein Werk der Musik bloß kopiert wird, also beispielsweise die Melodie entnommen und einem neuen Werk zu Grunde gelegt wird
Fraglich ist, wie die unterschiedlichen Recht miteinander in Einklang gebracht werden können. Mit dieser Frage beschäftigte sich auch das Bundesverfassungsgericht. Dazu mehr im folgenden Beitrag.
Janik Dörr