Das AG Karlsruhe hatte im letzten Jahr über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die damalige Beklagte ist Betreiberin eines kostenlosen Online-Rollenspiels, welches auf Client-Technik basiert. Aufgrund unstreitig beleidigender Äußerungen des Klägers gegenüber einer Mitspielerin erfolgte seitens der Beklagten eine temporäre Sperre. Nach Vortrag der Beklagten kam es auch in der Folge immer wieder zu Regelverstößen des Klägers, so dass von Seiten der Beklagten der betroffene Spielaccount des Klägers gesperrt und der Spielnutzungsvertrag gekündigt wurde. Der Kläger war der Auffassung, ihm stünde ein Anspruch auf Verschaffung des Zugangs zu dem unentgeltlich zur Verfügung gestellten Spiele-Account und dem damit verbundenen Online-Spiel zu.
Das Gericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Bei dem zwischen den Parteien vorliegenden Rechtsverhältnis handele es sich um ein Schuldverhältnis über die Einräumung von Nutzungsrechten, bei dem die geschuldete Leistung des hier verklagten Spielanbieters insbesondere darin bestehe, dem Teilnehmer den Online-Gebrauch einer funktionierenden virtuellen Spielumgebung zu ermöglichen. Bei dem kostenlosen Spielenutzungsvertrag handelt es sich um einen typgemischten Vertrag, der sowohl leihvertragliche wie auch auftragsrechtliche Elemente aufweist, wobei entsprechend § 604 Abs. 3 BGB das Leihverhältnis jederzeit beendet, gemäß § 671 Abs. 1 BGB das Auftragsverhältnis jederzeit gekündigt werden könne.
Der Beklagten habe auch ein Recht zur Kündigung zugestanden. Unstreitig habe der Kläger eine Mitspielerin in erheblichem Umfang in einer öffentlich für jeden im Bereich eines Spiels anwesenden Spieler beleidigt. Darüber hinaus habe der Kläger während eines besonderen Events im Rahmen des Spiels sich nicht an die von der Beklagten vorgegebenen Spielregeln gehalten und andere Spieler angegriffen und darüber hinaus die Spielmechanik durch Blockieren anderer Spielfiguren trotz Abmahnung missbräuchlich genutzt.
Henrik Barthen