Haftungsfragen rund um offene WLAN-Netze sind immer wieder Streitthema. Die Kernfrage im Rahmen der besagten Rechtsstreitigkeiten ist, ob der Betreiber eines sogenannten Hotspots für Verfehlungen von Nutzern haften muss. Der Gesetzgeber will nun endgültig Rechtssicherheit auf diesem Gebiet schaffen. Dazu wurde ein Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes erarbeitet. Dieses Gesetz war bereits 2016 geändert worden. Jedoch vermochte die damalige Änderung nicht, alle bestehenden Probleme zweifelsfrei zu klären.
Derzeitiger Stand
Aktuell ist es für Rechteinhaber nicht möglich, von einem Betreiber eines WLAN Hotspots Schadenersatz für den Fall zu verlangen, dass mit Hilfe des Hotspots Medien illegal geteilt werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit den Betreiber abzumahnen und Unterlassung zu verlangen. Diese Tatsache ist den Betreibern von offenen WLAN-Netzen ein Dorn im Auge. Außerdem führt dieser Umstand, neben anderen Gründen, dazu, dass Deutschland im Bereich von offenen Netzwerken im Vergleich zu vielen europäischen Nachbarn stark zurückliegt. Daher will der Gesetzgeber tätig werden und durch eine Änderung des Telemediengesetzes die Störerhaftung für diesen speziellen Fall noch stärker einschränken.
Das ist geplant
Nach der geplanten Regelung können die Inhaber von Urheberrechten die Betreiber von Hotspots nicht mehr abmahnen. Stattdessen sollen die Möglichkeiten ausgeweitet werden, mit Hilfe von Websperren gegen illegale Uploads vorzugehen. So ist es möglich den Zugang zu bekannten illegalen Tauschbörsen zu unterbinden. Zu diesem Zweck soll eine Anspruchsgrundlage geschaffen werden, welche die Möglichkeit bietet, gerichtlich eine Sperre gegen einen Anbieter von WLAN-Netzen zu erwirken. Mögliche Sperren sollen jedoch nur als letzte Maßnahme in Betracht kommen. Vorher muss der Rechteinhaber versuchen den eigentlichen Rechtsverletzer oder den Anbieter in Anspruch zu nehmen. Ebenso soll verhindert werden, dass es zu einem sogenannten Over Blocking kommt. Damit ist das fälschlicherweise Löschen von eigentlich legalen Inhalten gemeint. Darüber hinaus sollen Stellen eingerichtet werden, die zur Überprüfung von Sperren herangezogen werden können. So soll den Betreibern die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen fragwürdige Sperren zur Wehr setzen.
Die Einschränkung der Störerhaftung soll aber auch Grenzen haben. So soll die Inanspruchnahme von Betreibern von offenen WLAN-Netzen dann möglich sein, wenn der Anbieter mit einem Nutzer zusammenwirkt, um so rechtswidrig zu handeln. Die Anbieter dürfen, laut der geplanten Neuregelung, nicht zum Registrieren der Nutzer verpflichtet werden.
Derzeit ist noch nicht absehbar, wann der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht werden kann. Die Änderung des Telemediengesetzes ist zu begrüßen. Dadurch wird der Grundstein gelegt, um das Betreiben von offenen WLAN-Netzen attraktiver zu machen. Denn der Gesetzgeber verspricht sich von der Neuregelung unter anderem, im Bereich von öffentlichen Netzwerken endlich auf andere Industriestaaten aufzuholen.
Janik Dörr