Das FG Köln (Urt. v. 04.03.2015 – Az. 14 K 188/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, wann eine über die Verkaufsplattform eBay ausgeübte Verkaufstätigkeit als unternehmerische Betätigung zu qualifizieren sei.
Der Kläger erzielte zunächst geringe Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie ab 2007 noch geringere Einkünfte aus einer Rente, die als solche keine Pflicht zur Abgabe von Einkommenssteuererklärungen begründeten. Weiter bestritt er seinen Lebensunterhalt aus den Erlösen aus dem Verkauf von Bierdeckeln sowie in geringerem Umfang von anderen Artikeln, wie Bildkarten, gebrauchten Modelleisenbahnen und von anderem Spielzeug. Aufgrund einer Anzeige, dass der Kläger einen gewerblichen Handel mit Bierdeckeln betreibe, wurde am 4.12.2009 eine Steuerfahndungsprüfung beim Kläger begonnen. Nach einer in deren Verlauf eingeholten Auskunft der Internetplattform eBay erfolgten in den Jahren 2005-2008 über 29.000 Verkäufe des Klägers, mit einem Gesamtumsatzvolumen von mehreren Zehntausend Euro. Daraufhin ergingen Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2006-2008, gegen die sich der Kläger zur Wehr gesetzt hat.
Das Gericht hat die Steuerbescheide für rechtmäßig erachtet. Für die Frage, ob eine über die eBay-Plattform ausgeübte ständige Verkaufstätigkeit als unternehmerische Betätigung eine (Umsatz- und Gewerbe-)Steuerpflicht auslöst oder eine nicht der Steuerpflicht unterliegende private Vermögensverwaltung darstellt, seien in einer Gesamtschau die Umstände des jeweiligen Einzelfalls – insbesondere die Dauer und Intensität des Tätigwerdens, die Höhe der Entgelte, die Beteiligung am Markt, die Zahl der ausgeführten Umsätze, das planmäßige Tätigwerden und die Vielfalt des Warenangebots – zu würdigen. Dass kein Ladenlokal unterhalten werde, spreche nicht gegen eine unternehmerische Betätigung, sondern sei für den Internethandel wesenstypisch.
Henrik Barthen