Mit dieser Frage hatte sich das LG Ulm Anfang letzten Jahres zu befassen (Beschl. v. 13.01.2015 – Az. 2 O 8/15).
Die Antragstellerin begehrte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Sie vertreibt über eine Internetseite Poster und Fotos. Bei Bestellungen muss der Kunde ihre AGB akzeptieren, wonach er garantiert, an den der Antragstellerin übersandten Vorlagen keine Urheber-, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter zu verletzen.
In der Vergangenheit hatte der Antragsgegner bei der Antragstellerin Waren bestellt. Die Antragstellerin erlangte in der Folge davon Kenntnis, dass bei ihr erworbene Produkte für gewerbliche Zwecke verwendet worden sind. Nach Korrespondenz über den Nachweis der Rechte an Vorlagen kündigte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben alle etwa bestehenden Verträge mit dem Antragsgegner, untersagte ihm weitere Bestellungen und erteilte ihm ein Hausverbot, das auch für von ihm beauftragte Dritte gelten sollte. Dennoch gab der Antragsgegner in der Folgezeit weiterhin Bestellungen auf. Die erwünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab. Den Unterlassungsanspruch stützte die Antragstellerin auf §§ 823 Abs. 1, 903, 1004 BGB analog. Durch die Bestellungen habe der Antragsgegner gegen das ihm erteilte Hausverbot verstoßen. Ihr stehe als Betreiberin einer Internetpräsenz ein virtuelles Hausrecht zu.
Das Gericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein virtuelles Hausrecht im Rahmen des e-commerce bestehe nicht. Zwar sei anerkannt, dass dem Betreiber eines Internetforums ein Solches zustehe. Im hiesigen Fall gehe es jedoch nicht darum, einen Nutzer eines Internetforums auszuschließen, der unangemessene oder unerlaubte Beiträge in ein Diskussionsforum einstellt. Die Antragstellerin betreibe kein Forum, in das Nutzer eigene Beiträge einstellen könnten, sodass ihr aus diesem Grund ein virtuelles Hausrecht zustehen könne, um solche unerlaubten Beiträge zu löschen oder dem Nutzer den Zugang sperren zu können und so zu verhindern, dass Dritte, die durch von dem Nutzer in das Forum eingestellte Beiträge in ihren Rechten verletzt werden könnten, ihrerseits den Betreiber des Forums in Anspruch nehmen.
Vorliegend setze sich die Antragstellerin ausschließlich dagegen zur Wehr, dass der Antragsgegner bei ihr über ihre zu diesem Zweck bereitgehaltene Website Bestellungen tätige. Es stehe der Antragstellerin frei, Bestellungen des Antragsgegners nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. In der Bestellung des Kunden liege ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags, das die Antragstellerin nicht anzunehmen brauche.
Henrik Barthen