19.06.2014 – EuGH – Aktenzeichen: C-217/13, C-218/13
Einfach und effektiv. Die Farbe Rot wird einfach und konturlos als Marke der Sparkasse genutzt.
Der EuGH soll nun entscheiden (Aktenzeichen: C-217/13, C-218/13), ob die Farbe Rot allein als Marke dienen kann oder ob sie als Marke zu löschen ist.
2007 wurde die Marke Rot „Farbton 13, nach dem HKS-Farbfächer“ für deutsche Sparkassen eingetragen.
Die Oberbank und die Santander haben Anträge gegen den deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V auf Ungültigkeitserklärung abgegeben. Sie sind der Meinung, dass eine konturlose Farbe kein Markenzeichen sein kann.
Jede Firma braucht eine Marke, die sich leicht von anderen unterscheiden lässt. Eine Farbe allein biete daher keine Unterscheidungskraft. Schließlich nutzen andere Firmen auch die rote Farbe in ihrer Marke. Folglich sollte die Farbe Rot für alle Wettbewerber freizuhalten sein.
Der EuGH bestätigte, dass eine Farbe allein nicht als Marke gelten könne. Wird sie Teil einer grafischen Darstellung, kann sie an Unterscheidungskraft gewinnen.
Er führt weiter aus, dass sich die Farbe Rot für deutsche Sparkassen im Verkehr bereits durchgesetzt habe. Viele Menschen bringen allein die Farbe mit der Sparkasse in Verbindung.
Eine Entscheidung steht bislang noch aus.
Fakt ist:
Hier begegnet uns wieder ein spannendes Thema zum Markenrecht. Kann eine Farbe allein solch eine Unterscheidungskraft haben, dass sich die Marke durchsetzt?
Wir werden sehen wie der EuGH entscheidet.
Monika Wystup