Ein häufig auftretendes Problem von Fotografen ist die Verwendung des eigenen Bildmaterials durch Nichtberechtigte. Es stellt sich die Frage, wie viel Schadensersatz der Urheber der Bilder in solchen Fällen geltend machen kann.

Das Landgericht Berlin beschäftigte sich im Juli 2015 mit einem Fall, bei dem die Höhe des Schadensersatzanspruchs im Mittelpunkt stand (Urt. v. 30.07.2015, Az. 16 O 410/14). In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Fotograf eigenes Bildmaterial auf der Plattform Pixelio zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt. Die Bilder sind jedoch mit dem jeweiligen Logo oder Namen des Fotografen versehen. Der Beklagte nutzte vom Kläger dort eingestellte Bilder, entfernte jedoch die Urheberbezeichnung. Die Höhe der Schadensersatzforderung wurde auf Grundlage der sogenannten MFM-Liste (Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing) gebildet. Dabei handelt es sich um eine Abrechungsgrundlage für Fotonutzungen. Der Kläger verlangte 1.300€ Schadenersatz.

Das Landgericht Berlin entschied, dass die Forderung zu hoch sei. Es legte einen Schadensersatz von 200€ für den Fotoklau fest. Weiter entschied das Gericht könnten sich nur Fotografen auf die MFM-Liste berufen, die üblicherweise über diese Liste abrechnen. Dies konnte der Kläger nicht nachweisen.

Es bleibt daher festzuhalten, dass das Heranziehen von Listen, wie beispielsweise der MFM-Liste, zur Bemessung des Schadensersatz wohl nur dann möglich ist, wenn diese Liste zu Berechnung von Honoraren regelmäßig genutzt wird.

Einen festen Richtwert für den Schadensersatz bei Fotoklau gibt es also nicht.

Janik Dörr

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