25.07.2014 – LG Duisburg – Aktenzeichen: 22 O 102/12

Wir möchten unsere Projekte der ganzen Welt zeigen und das funktioniert am besten durch den Gebrauch des Internets. Wenn wir eine eigene Webseite erstellen, haben unzählige Nutzer die Möglichkeit, darauf zuzugreifen und sich unsere Kreationen anzusehen und auch über die Seite mit uns in Kontakt zu treten.
Nicht jeder hat dabei die Zeit, sich um seine Internetplattform alleine zu kümmern. Aus diesem Grund können wir jemanden mit dem Hosting beauftragen.
Aber was passiert aus juristischer Sicht, wenn die Webseite nicht mehr funktioniert?
Genau diesen Fall entschied das Landgericht Duisburg
(Aktenzeichen: 22 O 102/12).

Die Beklagte erstellte für die Klägerin eine Webseite und wurde auch mit dem Hosting beauftragt. Unter Hosting ist das Bereitstellen und Unterbringen von Internetprojekten zu verstehen.
Wegen eines Service-Crashs funktionierte die Webseite nicht mehr.
Es war der Beklagten allerdings nicht möglich, die Daten wiederherzustellen, da sie keine Backups vom Internetauftritt durchgeführt hatte. Daraufhin forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz für die Aufstellung einer neuen Webseite.
Das LG entschied, dass auf Grund des zu Stande gekommenen Host-Provider-Vertrags die Beklagte den Schadensersatz zu zahlen hatte.
Bei einem solchen Vertrag stelle der Anbieter auf seinem eigenen Server dem Kunden Speicherplatz und einen Internetzugang zur Verfügung. Es sei dann zwar Sache des Kunden, den Speicherplatz zu verwalten und zu nutzen.
Der Anbieter werde jedoch verpflichtet, Backups durchzuführen und so geeignete Maßnahmen gegen einen möglichen Datenverlust zu treffen.

Fakt ist:
Beauftragen wir einen Dritten damit, unser Projekt im Internet zu hosten, ist derjenige in der Regel auch für die Backups verantwortlich. In dem Fall des Totalverlusts der Daten können wir uns dann an den Anbieter halten.

Monika Wystup

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