Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamburg als Berufungsinstanz im Jahr 2012 auseinandersetzen müssen (Urt. v. 30.03.2012 – Az. 324 O 9/12).

Der damalige Kläger ist als Kommunikationsberater tätig. Die Beklagte ist Verlegerin einer überregionalen Tageszeitung und betreibt einen zu der Zeitung gehörenden Internetauftritt. Neben aktuellen Tagesmeldungen hält die Beklagte auch ein Archiv mit weiter zurückliegenden Berichterstattungen auf Abruf bereit. Über dieses Archiv waren mehrere Artikel aus den Jahren 2010 und 2011 kostenfrei abrufbar, welche die Einleitung, den Verlauf, sowie die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger (dem Kläger war vorgeworfen worden, an einen Politiker ein Telefax mit beleidigenden und verleumderischen Inhalts gesendet zu haben) sowie auch Reaktionen Dritter auf die Verfahrenseinstellung zum Gegenstand hatten. Die Beiträge waren über Suchmaschinen zu finden, indem der Name des Klägers in das Suchfenster eingegeben wurde.

Die Berufung des Klägers war in dieser Hinsicht erfolgreich.

Zwar könne der Kläger von der Beklagten nicht die Entfernung der ihn betreffenden Beiträge aus dem Archiv verlangen. Sehr wohl habe der Kläger indes aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einen Anspruch darauf, dass die Beklagte die in Rede stehenden Beiträge derart modifiziert, dass der in den Beiträgen enthaltene Name des Klägers von Internet-Suchmaschinen nicht erfasst werde. Der Umstand, dass über das Internet die ein gegen den Kläger gerichtetes Ermittlungsverfahren thematisierenden Presseveröffentlichungen für jeden Internetnutzer ohne einen Aufwand, der über die bloße Eingabe des Namens des Klägers in eine Internet-Suchmaschine hinausginge, dauerhaft auffindbar und abrufbar seien, beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht des Klägers in nicht unwesentlichem Maße. Denn auf diese Weise perpetuiere sich die Verbreitung von Mitteilungen, die geeignet seien, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung möge der Betroffene hinzunehmen haben, wenn an den Vorgängen ein starkes öffentliches Interesse bestehe. Wenn aber – wie häufig bei einer Berichterstattung über Vorwürfe strafrechtlicher oder ähnlicher Art – das berechtigte öffentliche Interesse daran, über diese Vorgänge jederzeit informiert zu sein, mit der Zeit abnehme, gewinne das Interesse des Betroffenen daran, dass ihm die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht ständig vorgehalten würden, an Gewicht.

Henrik Barthen

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