02.04.2015 – BGH – Aktenzeichen: I ZR 59/13
Wir haben bereits gelernt, dass wir uns eine Farbe als Marke eintragen lassen können. Dabei spielt die Unterscheidungskraft eine entscheidende Rolle. Aber nicht nur eine Farbe kann Markenschutz genießen, sondern auch ein grafisches Design.
Die Firma Puma nutzt den gleichnamigen Schriftzug und das Bild eines springenden Pumas um sich von anderen Firmen zu unterscheiden.
Im vorliegenden Fall des BGH (Aktenzeichen: I ZR 59/13) klagte „Puma“ gegen Pudel“.
Die führende Herstellerin von Sportartikeln „Puma“ klagte gegen die jüngere Firma „Pudel“ auf Löschung ihrer Marke. Die Firma „Pudel“ verwendete für ihr T-Shirt Design einen Pudel, der in derselben Haltung wie die Raubkatze der Firma Puma über den Schriftzug sprang. Die Klägerin sah die Markeneintragung des Pudels als eine Verletzung ihres Markenrechtes an. Der Bundesgerichtshof gab dem Löschungsantrag statt.
Er vertrat die Meinung, dass sich beide Marken sehr ähnelten. Allerdings könne der Puma deutlich von einem Pudel unterschieden werden. Die verschiedenen Silhouetten seien offensichtlich erkennbar.
Eine Verwechslungsgefahr bestehe dahingehend nicht.
Eine Marke könne aber nicht nur dann gelöscht werden, wenn die Verwechslungsgefahr bestehe, sondern auch, wenn eine so große Ähnlichkeit zwischen den Marken vorliegt, sodass sie gedanklich miteinander verknüpft werden.
Dazu führte der BGH aus, dass die Firma Pudel wegen der Gleichartigkeit einen hohen Grad an Aufmerksamkeit genieße und davon profitiere. Dies stelle eine gedankliche Verknüpfung zwischen den Marken dar.
Fakt ist:
Auch wenn wir uns darum bemühen, eine einzigartige Marke zu erschaffen, so müssen wir doch bedenken, dass sie einer bereits bestehenden nicht zu sehr ähneln darf. Denn auf Grund der Ähnlichkeit könnte unsere Marke mit einer anderen in Verbindung gebracht werden. Die gedankliche Wiedererkennung reicht unter Umständen bereits aus, um eine Löschung zu ermöglichen.
Monika Wystup