19.03.2014 – BGH – Aktenzeichen: I ZR 35/13
Wie wir alle wissen, ist es erlaubt Kopien von Werken anzufertigen, wenn sie bereits veröffentlicht sind. Daran sind die Bedingungen geknüpft, dass Kopien nicht zu Erwerbszwecken angefertigt werden dürfen und daher nur für den privaten Gebrauch gedacht sind.
Der Bundesgerichtshof entschied am 19.03.2014 (Aktenzeichen: I ZR 35/13) in einem Fall, ob es zulässig ist auch unveröffentlichte Werke zu kopieren.
Die Klägerin ging ihrer Tätigkeit als Porträtkünstlerin nach, indem sie digitale Fotos von den Beklagten an ihrem Computer bearbeitete. Diese Entwürfe überließ sie dem Beklagten, der sie einscannte und auf seinem PC abspeicherte. Die Klägerin sah darin eine unerlaubte Vervielfältigung und einen Eingriff in ihre Urheberrechte.
Der BGH entschied, dass es sich hierbei nicht um unzulässige Vervielfältigung handele.
Denn auch eine Kopie unveröffentlichter Werke sei erlaubt, sofern sie keinem Erwerbszweck sondern dem privaten Nutzen diene.
Fakt ist
Solange Kopien dem privaten Zweck angehören, sind sie zulässig. Obgleich es sich um unveröffentlichte oder veröffentlichte Werke handelt.
Monika Wystup