11.12.2014 – EuGH – Aktenzeichen: C-212/13

Eine Familie wurde mehrfach Opfer von Vandalismus. Die Fenster ihres Hauses wurden von Fremden eingeschlagen.
Als Reaktion darauf installierte der Ehemann eine Überwachungskamera am Haus. Diese zeichnete den Hauseingang, den öffentlichen Straßenraum und den Eingang des gegenüber liegenden Hauses auf.
Es folgten weitere Angriffe auf das Haus der Familie. Die aufgezeichneten Videos übergab der Ehemann der Polizei, durch sie konnten die Täter ermittelt werden.

Einer der Täter beanstandete beim zuständigen tschechischen Amt, dass sein Recht auf personenbezogene Daten durch die Aufzeichnungen verletzt worden wäre.
Das Amt gab ihm recht und verhing eine Geldbuße gegen den Familienvater.
Grund für die Rechtsverletzung war die Aufzeichnung ohne Einwilligung und damit entgegen den Willen des Täters.
Aber ist dies rechtens?
Der Familienvater wollte seine Familie, deren Gesundheit und sein Eigentum schützen. Stellt dieser vermeintliche Schutz eine Datenverarbeitung dar?
Das oberste Verwaltungsgericht in der Tschechischen Republik legte diese Frage dem europäischen Gerichtshof vor.

Der EuGH entschied, dass eine Datenverarbeitung vorliegt, wenn eine Privatperson Videoaufzeichnungen mit einer Überwachungskamera von seinem privaten Hauseingang bis hin zum öffentlichen Straßenraum macht.
Denn durch die Aufnahme des öffentlichen Straßenraums verlässt die Aufzeichnung die familiäre und private Sphäre.
Es müsse aber gewürdigt werden, dass jedem Bürger das Recht zusteht, seine eigene Familie und deren Gesundheit zu schützen.
Weiterhin müsse eine aufgenommene Person nicht darüber aufgeklärt werden, dass eine Verarbeitung ihrer Daten erfolge, wenn der Informationszugang unmöglich wäre oder unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordere.
Weiterhin, so führte der EuGH aus, ist es den Mitgliedstaaten selbst überlassen, eine solche Datenverarbeitung nicht anzunehmen, wenn es sich um Fälle der Strafverfolgung, Ermittlung und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen handelt.

Fakt ist:
Wenn es um die eigene Familie geht, sollte jede Schutzmaßnahme einen gewissen Stellenwert einnehmen, solange sie nicht anderen Menschen schadet.
So entschied auch der EuGH. Die Rechte des Täters wurden zwar beschränkt, aber der Schutz des Eigentums und vor allem der Gesundheit wurde der Vorrang eingeräumt.

Monika Wystup

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