Das Landgericht Berlin beschäftigte sich im Jahr 2015 mit der Frage, ob Politiker in einem Theaterstück als Zombies dargestellt werden dürfen. In dem Verfahren wollte eine Politikerin der „neuen Rechten“ eine einstweilige Verfügung gegen das Berliner Theater Schaubühne erwirken.
Hintergrund des Streits, ist das dort aufgeführte Stück „Fear“. In diesem Stück wird unter anderem die Politikerin der „neuen Rechten“ mehrfach namentlich erwähnt und ihr Bildnis wird mehrere Male auf eine Leinwand projiziert. Das Stück handelt von Zombies, welche nur durch einen Schuss ins Gehirn ausgelöscht werden können. In der Gesamtdarstellung tauchen immer wieder Zombies auf, auch im Zusammenspiel mit dem Bildnis der Politikerin.
Diese wiederum sieht sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und beantragte daher die Untersagung der zur Schaustellung ihres Bildnisses bei der Aufführung des Theaterstücks „Fear“.
Das Berliner Theater berief sich auf die Kunstfreiheit. Als Argument wurde angeführt, dass zu keiner Zeit zur Gewalt gegen die Politikerin aufgerufen werde. Die Darstellung als Zombie solle verdeutlichen, dass die Argumente der „neuen Rechten“ nicht zugänglich seien.
Das LG Berlin entschied in seinem Urteil (Urteil v. 2015-12-15, Az. 27 O 638/15) zugunsten der Kunstfreiheit und damit gegen den Unterlassungsanspruch der Politikerin. Zwar dürften Bildnisse nicht ohne die Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Aber dies gelte nicht, wenn diese zur Schaustellung dem höheren Interesse der Kunst diene. Davon ging das Gericht bei dem vorliegenden Theaterstück aus. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Politikerin habe hinter der Kunstfreiheit zurückzutreten.
Die Kunstfreiheit kann dem Persönlichkeitsrecht Grenzen ziehen. Ansonsten könne, unter Berufung auf das Persönlichkeitsrecht, öffentliche Kritik und damit die Diskussion von gesellschaftlich wichtigen Themen unterbunden werden.
Das Gericht ging ebenso darauf ein, dass die Kunstfreiheit nicht grenzenlos gewährt werden darf. Es hat stets eine Abwägung der verschiedenen Interessen zu erfolgen. Im vorliegenden Fall jedoch, fiel die Abwägung zugunsten des Interesse des Berliner Theaters aus. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass verständige Theaterbesucher das Stück „Fear“ als Gewaltaufruf gegen rechtskonservative Politiker verstünden, so das Gericht weiter. Ein literarisches Werk, wie hier ein Theaterstück, sei zunächst als Fiktion anzusehen. Auch dann, wenn hintern den Figuren reale Personen als Urbilder erkennbar sind.
Schlussfolgerung
Im Grundsatz dürfen Bildnisse nicht ohne die Einwilligung des Betroffenen verbreitet oder zur Schau gestellt werden. Dient dies dem höheren Interesse der Kunst, kann die Kunstfreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht einschränken. In solchen Fällen ist abzuwägen, ob die Beeinträchtigung des Betroffenen so schwerwiegend ist, dass die Kunstfreiheit zurücktreten muss. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin entschieden, dass die Kunstfreiheit schwerer wiegt.
Janik Dörr