18.06.2014 – I. Zivilsenat BGH – I ZR 214/12, I ZR 215/12, I ZR 220/12
Wir gehen in Tanzkurse und auch zum Ballettunterricht. Dort lernen wir, zu den verschiedensten Tönen zu tanzen. Die Musik, die wir wahrnehmen, halten wir an diesen Orten für selbstverständlich. Dabei fällt auch in diesen Bereichen eine Vergütung für die Nutzung der Musik an.
Damit befasste sich nun der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: I ZR 214/12, I ZR 215/12, I ZR 220/12). Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (kurz: GVL) klagte gegen Vereine, zu denen viele Tanzschulen und Ballettschulen gehören. Die Vereine spielten während des Unterrichts Musik vom Tonband ab. Dafür müssen sie eine Vergütung an die GVL sowie an die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte (besser bekannt als GEMA) leisten.
Die GEMA erhält eine Vergütung für die Nutzung der Musik. Sie vertritt die Komponisten und Textdichter und schützt deren Urheberrechte.
Die GVL erhält eine Vergütung für die Rechte der von ihr vertretenen Interpreten und Tonträgerhersteller.
Nach den Verträgen zwischen der GVL und den Vereinen war eine Vergütung in Höhe eines Zuschlags von 20% auf den einschlägigen Tarif der GEMA zu zahlen. Die GEMA erhielt 5/6 und die GVL 1/6 dieser Vergütung. Die GVL wollte aber eine höhere Vergütung beanspruchen.
Der Bundesgerichtshof hat die Klage zur neuen Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das OLG entschied sich für eine Vergütung in Höhe eines 30%-igen Zuschlags auf den GEMA-Tarif. Diese Entscheidung befand das OLG für angemessen. Dabei orientierte es sich an der bisherigen, jahrzehntelang praktizierten Vergütungsregelung. Eine überzeugende Begründung erging derweil nicht vom OLG. Die Begründung lag in der stetig wachsenden Bedeutung der öffentlichen Wiedergabe von Musikwerken und dem Schutz der Künstler. Obwohl das Gericht selbst davon ausging, dass „dieser Umstand sich bei der gewöhnlichen Nutzung von Musik in Tanzschulen nicht maßgeblich auswirke, weil der Interpret des Musikstücks dabei nicht im Vordergrund stehe.“
Fakt ist:
Bei der öffentlichen Wiedergabe von Musik gilt es, insbesondere die Rechte der beteiligten Künstler und Mitwirkenden zu beachten. In Deutschland nehmen die GEMA und die GVL die Rechte zahlreicher Musikschaffender wahr, wobei die Höhe der geforderten Gebühren für die Nutzung der Musik nicht selten umstritten ist.
Monika Wystup