21.05.14 – 3. Zivilsenat OLG Koblenz Aktenzeichen: 3 U 1288/13

Zurzeit steht die Frage im Raum, ob die Löschung intimer Daten nach dem Ende einer Beziehung erforderlich ist. Die Wenigstens möchten ihre privaten Daten und Bilder, ganz gleich, ob intimer Art oder nicht, in den „falschen Händen“ wissen, die nach Beziehungsende unangenehm oder gar peinlich sein können. Vor allem die Angst, intime Bilder im Internet vorzufinden, ist bei vielen groß.

Das OLG Koblenz entschied in einem aktuellen Fall (Aktenzeichen: 3 U 1288/13), in dem eine Frau gegen ihren Ex-Partner -einem Fotografen- vorging, dass der Ex-Partner nach dem Ende der Liebesbeziehung umgehend alle elektronischen und gedruckten Bildaufnahmen löschen muss, die den Betreffenden in erotischen oder intimen Situationen zeigt.

Auch elektronische Vervielfältigungsstücke, sowie unveröffentlichte Fotos und Filmaufnahmen müssen gelöscht werden. Aufnahmen, die in derartigen Umständen gemacht werden, greifen in den Kernbereich des Persönlichkeitsrechtes eines jeden Menschen ein und beeinträchtigen diesen damit auf höchster Stufe. Durch das Vernichten soll verhindert werden, dass Aufnahmen oder Videos der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden und der Schutz der Privatsphäre somit gewährleistet wird.

Im Gegensatz dazu dürfen Aufnahmen, auf denen bekleidete Personen in Alltags- oder Urlaubssituationen zu sehen sind, vom Ex-Partner behalten werden. Solche entstehen im Normalfall im Einvernehmen mit dem Betreffenden oder werden sogar selbst angefertigt und an den Partner verschenkt. Ganz in dem Sinne: „Geschenke darf man behalten“ kann die Löschung nicht verlangt werden. Zudem wird das Ansehen einer Person durch solche Bilder nicht öffentlich geschädigt.

 

Fakt ist:

Nach dem Urteil des OLG Koblenz sind erotische und intime Bilder nach Beziehungsende umgehend von den Partnern zu löschen. Allerdings gilt dies nicht notwendigerweise auch für Film- oder Bildaufnahmen unter alltäglichen Umständen.

Monika Wystup

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