05.11.2014

 

Zunächst wollen wir uns in diesem Blog damit beschäftigen, was das Leistungsschutzrecht für Verleger ist und danach auf die aktuelle Diskussion eingehen.
Suchmaschinen wie Google greifen auf fremde Presseerzeugnisse zu und bereiten sie in der Suchmaschine auf, um eigene wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.
Das Leistungsschutzrecht für Verleger soll genau vor solchen systematischen Zugriffen schützen.

Weiterhin sollen aber auch sogenannte Snippets geschützt werden. Dies sind kurze Texte (meist kürzer als drei Sätze) oder kleine Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, die ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung für ein Jahr geschützt sein sollten.
Der Grund für den Schutz liege darin, dass u.a. Suchmaschinen Snippets nutzen, gerade wegen der Kürze der Texte, um sie im Internet in den Suchergebnissen darzustellen.
Eine zulässige Anzeige in der Suchmaschine käme dann nur durch eine Lizenzierung in Betracht in Verbindung mit einer angemessenen Vergütung für die Verlage.
Im Februar 2013 nahm der Rechtsausschuss des deutschen Bundestages Änderungen vor und beschloss, dass es Suchmaschinen möglich sein soll, einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nutzen zu dürfen, ohne eine Vergütung zahlen zu müssen. Gestützt wurde die Begründung auf das Grundrecht auf Information, dass durch die vorrangegangene Regelung eingeschränkt würde.

Das Leistungsschutzrecht für Verleger wurde mit Wirkung zum 01.08.2013 eingeführt.
Nach der Bundestagswahl 2013 verständigten sich die Koalitionsparteien darauf, das Leistungsschutzrecht zu evaluieren. Sie verfolgten das Ziel, dass es Presseverlegern erleichtert werden solle, ihre Rechte durchzusetzen und dabei die Interessen der Urheber gleichsam gewahrt werden sollten. Zudem solle der Grundsatz der Informationsfreiheit gewährleistet werden.
Im Herbst 2014 sollten 5 Experten das Leistungsschutzrecht beurteilen. Hierfür wurden sie in den Ausschuss Digitale Agenda eingeladen.
Diese kamen zu dem Ergebnis, dass die Einführung des Leistungsschutzrechts besser wieder abgeschafft würde.

Der dazugehörige Fall spielte sich zwischen Google und dem Springer Verlag ab. Der Verlag verlangte Vergütungszahlungen von Google. Denn er vertrat die Ansicht, dass weniger junge Leute Zeitung lesen würden, da es nun Google News gab.
Google verweigerte die Zahlung.
Mittlerweile hat der Springer-Verlag die VG Media dazu angehalten, Google für ausgewählte Titel eine Gratis-Lizenz zu erteilen.

Fakt ist:
Sinn und Zweck des Urheberrechtes ist es, Werke kreativer Menschen zu schützen und nicht den finanziellen Status der Verleger zu wahren.
Wenn Verleger ihr Informationsangebot wahren wollen, könnten sie auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, Texte nicht kostenfrei im Internet zur Verfügung zu stellen.
Andererseits kann vertreten werden, dass ein Leistungsschutzrecht gewährleistet werden sollte, da anderenfalls eine Schutzlücke entstünde, da andere Verwerter wie Tonträgerhersteller ein eigenes Schutzrecht genießen dürfen. Zudem sollten Presseverlage vor einem unlauteren Ausbeuten ihrer Leistung durch Suchmaschinen geschützt werden.
Wir sehen, es gibt immer zwei Seiten einer Medaille und wir dürfen gespannt sein, ob das Leistungsschutzrecht für Verleger wieder abgeschafft wird.
Jedenfalls ist im Fall des Springer-Verlages eines klar.
Wer der Suchmaschine keine kostenlose Lizenz gewährt, werde ganz einfach nicht mehr in Google News gelistet

Monika Wystup

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