Immer wieder bereiten Online-Portale ihren Kunden Probleme beim Kündigen. Während die Anmeldung meist mit wenigen Klicks erledigt ist, ist eine eingegangene Mitgliedschaft zu kündigen ungleich schwieriger. Beispielsweise findet man Kündigungsklauseln, die besagen, dass für die Kündigung die Schriftform erforderlich ist. Eine Kündigung per E-Mail wird so über die AGB ausgeschlossen und nicht akzeptiert.

Der Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) ging vor kurzem gegen ein Dating-Portal vor, welches eine solche Kündigungsklausel nutzte. Der Verband bekam vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe recht. In seinem Urteil vom 14. Juli 2016 (Az. III ZR 387/15) entschied der BGH, dass die Kunden auch per E-Mail kündigen dürfen. Die anderslautende Klausel in den AGB sei nicht erlaubt.
Ein Unternehmen, dass sämtliche Leistungen ausschließlich über digitale Kommunikation erbringt und sämtliche Erklärungen an keine besondere Form bindet, dürfe für die Kündigung keine Schriftform einfordern. Als Argument für die Kündigung per E-Mail ist ebenso zu nennen, dass der Anbieter sich selbst ein fristloses Kündigungsrecht per E-Mail einräumt. Dadurch würde der Verbraucher laut BGH unangemessen benachteiligt, wenn ihm kein Kündigungsrecht per E-Mail zustünde.
Laut dem obersten deutschen Gericht rechne der Nutzer aufgrund der digitalen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und den damit verbundenen Leistungen zurecht damit, dass er eine Kündigung auf dem elektronischen Weg erklären könne.

Neue Rechtslage ab Oktober 2016

Ab dem 1. Oktober 2016 wird sich die Rechtslage ändern. Das Kündigen für Verbraucher wird grundsätzlich einfacher möglich sein. Denn dann wird der § 309 Nr. 13 BGB verschärft. Nach dieser Vorschrift dürfen Kündigungen oder andere Erklärungen von Verbrauchern in den Allgemeinen-Geschäftsbedingungen an keine strengere Form, als die Textform geknüpft werden. Die Schriftform, bei der der Kunde seine Erklärung eigenhändig unterschreiben muss, ist dann nicht mehr erlaubt

Janik Dörr

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