Urheberrechtsverletzungen ziehen Jahr für Jahr massive Verluste der Musikindustrie nach sich. Neben Filesharing-Tauschbörsen sind vor allem auch sogenannte Stream-Ripping-Dienste ein Dorn im Auge der Plattenfirmen und Musiker. Solche Dienste sind vor allem bei jungen Leuten beliebt. Es handelt sich dabei um Webseiten, über die sich Nutzer kostenfrei die Tonspur von YouTube-Videos herunterladen können. Dazu muss man einfach nur den Link eines YouTube-Videos in das Suchfeld der Webseite kopieren, und erhält wenig später die Tonspur des Videos, meist im MP3-Format, zum Download bereitgestellt. Die Betreiber solcher Seiten verdienen ihr Geld damit Werbung auf der Webseite zu platzieren. Darüber hinaus gibt es auch Software, die beim Stream-Ripping behilflich sein kann.
Klage in den Vereinigten Staaten
Im konkreten Fall geht es um den Anbieter Youtube-mp3.org. Betrieben wird die Webseite von einem Deutschen aus Hannover. In Los Angeles klagte nun ein Zusammenschluss mehrerer Lobbyverbände gegen die Firma hinter der Webseite. Die Klageseite fordert für jeden Song – insgesamt geht es in der Klage um ca. 300 Songs – 15.000 US-Dollar Schadenersatz. Neben dem Vorwurf der Urheberrechtsverletzung wird dem Betreiber zur Last gelegt, technische Vorkehrungen zum Schutz gegen das „Ripping“ ausgehebelt zu haben.
Sollte das amerikanische Gericht zu Gunsten der Musikindustrie entscheiden, dürften bald weitere Betreiber solcher Webseiten in Prozesse verwickelt werden. Ob ein Vorgehen gegen diese Dienste tatsächlich dazu führt, dass sie verschwinden, ist durchaus fraglich.
Auseinandersetzung in Deutschland
Auch in Deutschland sieht sich die Musikindustrie geschädigt und versucht dagegen vorzugehen. Es kam bereits zu rechtlichen Auseinandersetzungen, welche auf das „Ripping“ zurückzuführen sind. Der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) hatte Unternehmen dazu aufgerufen, von Werbung auf der Webseite Youtube-mp3 abzusehen. So wollte man einerseits zur Solidarität mit der geschädigten Musikindustrie mobilisieren und andererseits dem Anbieter den „Geldhahn zudrehen“. Dagegen wehrte sich der Betreiber von Youtube-mp3 mit Erfolg. Vor dem Landgericht Berlin erwirkte er im Jahr 2014 eine einstweilige Verfügung gegen den BVMI. Das LG Berlin führte aus, dass die Frage nach der Rechtswidrigkeit solcher Dienste rechtlich bislang weitgehend ungeklärt sei. Daher müsse der Aufruf der BVMI nicht so hingenommen werden.
In Deutschland ist das Nutzen von Stream-Ripping-Diensten derzeit nach überwiegender Meinung legal. Jedoch nur dann, wenn der Download für private Zwecke erfolgt. Ein Weitergeben der Downloads oder eine öffentliche Wiedergabe verstößt gegen das Urheberrecht.
Janik Dörr