Das OLG Frankfurt (Urt. vom 02.10.2014 – Az. 6 U 219/13) hat entschieden, dass ein Diensteanbieter seiner sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ergebenden Verpflichtung, auf seiner Internetseite neben der E-Mail-Adresse einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen, dann nicht gerecht werde, wenn er hierzu eine Mehrwertdienstnummer nennt, deren Nutzung Kosten an der Obergrenze des rechtlich zulässigen Bereichs (hier: 2,99 € für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) verursacht.
5 Abs. 1 S. 2 TMG sehe vor, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d.h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Zwar verlange weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar sei. Ebenso wenig verlangten diese Bestimmungen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos sei. Maßgeblich sei nach den Vorgaben des EuGH vielmehr, dass der Nutzer Angaben erhalte, die es ihm ermöglichten, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetze, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommuniziere und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhalte, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar seien.
Keineswegs ergebe sich jedoch daraus, dass die vom Diensteanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Acht zu bleiben hätten. Das durch den EuGH geforderte Merkmal der „Effizienz“ der Kontaktaufnahme beinhalte vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit.
Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus dem Mobilfunknetz seien geeignet, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“, was mit den verbraucherpolitischen Zielen des § 5 TMG nicht zu vereinbaren sei.
Henrik Barthen