Das Amtsgericht Bochum befasste sich im Jahr 2009 mit einer Zahlungsklage der GEMA gegen einen Gastronomen, der im Rahmen einer Hochzeitsfeier Musik wiedergegeben hatte. Die GEMA sah darin eine öffentliche Wiedergabe der Musik und forderte dafür Gebühren ein. Das AG Bochum wies die Klage in seinem Urteil zurück. Nach Ansicht des Gerichts lag keine öffentliche Wiedergabe vor, sodass keine Gebühren zu entrichten gewesen seien.
Grundsätzlich gilt: Wenn man öffentlich Musik im Rahmen von Veranstaltungen nutzt, kann die GEMA berechtigt sein, hierfür Abgaben zu verlangen. Und zwar dann, wenn die sie mit der Wahrnehmung der Urheberrechte, der betroffenen Künstler, betraut ist. Wann die Wiedergabe von Musik öffentlich ist, bestimmt sich nach §15 UrhG. Gemäß dieser Norm ist eine öffentliche Wiedergabe zu bejahen, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Was genau „Öffentlichkeit“ bedeutet, kann je nach Kontext variieren. Aus dem Urhebergesetz ergibt sich weiter, dass die Voraussetzung „Öffentlichkeit“ bejaht wird, wenn die Teilnehmer nicht durch „persönliche Beziehungen verbunden“ sind. Wie viele Teilnehmer bei einer Veranstaltung anwesend sind, ist grundsätzlich kein Faktor für den Begriff der „Öffentlichkeit“.
Im Fall, der dem Amtsgericht Bochum vorlag, waren bei einer türkischen Hochzeit 600 Gäste anwesend. Dem Gericht wurde glaubhaft dargelegt, dass alle Gäste persönlich miteinander verbunden waren. Der Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ ist bei der Abwägung weit auszulegen. Erfasst werden nicht nur familiäre und freundschaftliche Beziehungen. Entscheidend ist das Vorliegen eines engen, gegenseitigen Kontakts. Alle Gäste wurden mit einer schriftlichen Einladung zur Feier eingeladen und persönlich begrüßt. Sie kamen zusammen, um mit dem Brautpaar deren Hochzeit zu feiern und gehörten an diesem Abend einer miteinander verbundenen, geschlossenen Gesellschaft an. Das AG Bochum ging daher zurecht von einer persönlichen Verbundenheit aus.
Als Veranstalter überschreitet man schnell die Grenze zu einer „Öffentlichkeit“ im urheberrechtlichen Sinne. Es ist daher ratsam im Vorfeld Informationen einzuholen. Die GEMA verlangt für öffentliche Wiedergaben, von denen sie im Nachhinein erfährt oft Aufschläge von bis zu 100 Prozent.
Janik Dörr