Das LG Berlin (Urt. v. 28.10.2014 – Az. 16 O 60/13) hat entschieden, dass ein Nutzer durch die Betätigung des Buttons „Sofort spielen“ auf einer Facebook-Seite keine wirksame Einwilligung in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt, weil keine informierte Entscheidung in Sinne der Datenschutz-Richtlinie gegeben sei, wenn auf der Seite offen gelassen werde, welche Daten genau verarbeitet, insbesondere an Dritte weitergeleitet werden und zu welchem Zweck dies geschehe. Für eine nach § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2 BDSG wirksame Einwilligung sei vielmehr erforderlich, dass der Betroffene auf der Grundlage der ihm mitgeteilten Informationen frei über Zweck der Datenverarbeitung sowie deren Nutzung entscheide. In der beanstandeten Textpassage ließ sich die Beklagte vom Verbraucher eine generelle Einwilligung dahin erteilen, dass sie dem Dritten „Deine allgemeinen Informationen“, die E-Mail-Adresse, „Über Dich“ und die Statusmeldungen übermitteln bzw. der Dritte diese Informationen abrufen dürfe und darüber hinaus der Dritte, nämlich die App, im Namen des Verbrauchers „posten“ dürfe, und zwar den Punktestand „und mehr“. Welche Daten damit für den (weiteren) Transfer an vierte Unternehmen freigegeben werden, bleibe völlig offen, so das Gericht.
Auch entsprechende AGB der Webseite änderten hieran nichts, wenn aufgrund der Gestaltung der Webseite nicht damit zu rechnen sei, dass der Nutzer im Einzelnen von dem Klauselwerk Kenntnis nehme.
Henrik Barthen