09.07.2015 – BGH – Aktenzeichen: 3 StR 33/15

Für die Hells-Angels wie auch für die Bandidos besteht ein Kuttenverbot in bestimmten Regionen Deutschlands.

In Aachen und Neumünster dürfen die Mitglieder der Bandidos ihre Kutten nicht tragen.

Unter dem Schriftzug „Bandidos“ befindet sich als Mittelemblem die Figur eines mit einem Sombrero und Poncho bekleideten Mexikaners, der einen Revolver in der einen und eine Machete in der anderen Hand hält. Darunter befindet sich die Ortsbezeichnung.

Der Bundesgerichtshof hat am 09.07.2015 entschieden (Aktenzeichen: 3 StR 33/15), dass Mitglieder aus Bochum die Kutte weiterhin tragen dürfen. Es sei nicht strafbar eine Kutte zu tragen, die im Wesentlichen gleich ist, wie die der Bandidos aus Neumünster. Eine Strafbarkeit ergebe sich nur aus dem Zusatz der Ortsgruppe.

Fakt ist:

Der BGH hat entschieden, dass das Kuttenverbot in Neumünster und Aachen bestehen bleibt. Dieses dürfe aber nicht pauschalisiert werden.

Monika Wystup

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