Der BGH (Urt. v. 10.06.2015 – Az. IV ZR 105/13) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der in Widerrufsbelehrungen enthaltene Begriff der „Textform“ erläuterungsbedürftig ist.

Die Klägerin als Versicherungsnehmerin nahm den beklagten Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge für zwei Rentenversicherungen in Anspruch. Diese wurden aufgrund Antrags der Versicherungsnehmerin jeweils mit Versicherungsbeginn zum 1.12.2004 nach dem sog. Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Versicherungsnehmerin mit Schreiben des Versicherers jeweils eine schriftliche Belehrung über ihr Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gem. § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Jahre später widerrief die Klägerin den Vertragsschluss. Die Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen. Die Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, da der Begriff der „Textform“ erläuterungsbedürftig sei.

Der BGH hat einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint.

Ohne Erfolg mache die Revision geltend, der Begriff „Textform“ sei erläuterungsbedürftig. Ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, könne der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne weiteres entnehmen, dass er den Widerspruch in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein müsse. Er könne ersehen, dass er seine Erklärung in Schriftzeichen und einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise festhalten müsse und eine lediglich mündliche Erklärung nicht genüge. In diesem Verständnis würde er durch den in der Belehrung enthaltenen Hinweis bestärkt, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge.

Henrik Barthen

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