Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB kann die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäfts durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ausreichend ist nach §§ 126 , 127 BGB folglich etwa eine Kündigung per Telefax oder E-Mail.
Sofern eine Klausel in den AGB des Verwenders die elektronische Form – mit Ausnahme des Fax-Versands – gerade ausschließt und insofern die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt wird, liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB vor, was die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat. Das hat das OLG München in seinem Urteil vom 09.10.2014 entschieden (Az. 29 U 857/14).
Henrik Barthen