Der Sachverhalt
Ein Fernfahrer erhielt eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing. Neben den Abmahnkosten sollte er Schadenersatz zahlen. Damit zeigte sich der Berufskraftfahrer aber nicht einverstanden. Er konnte nämlich nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Tat mit seinem LKW beruflich unterwegs gewesen war. Darüber hinaus gab er an, dass sein Schwager in diesem Zeitraum Zutritt zu seiner Wohnung und damit auch Zugriff auf sein WLAN hatte. Die Abmahner wollten den Fernfahrer jedoch trotzdem als Täter heranziehen und verlangten weiterhin Zahlung der Abmahnkosten und des Schadenersatzes. Nachdem der Abgemahnte dieser Forderung nicht nachkam, verklagten ihn die Abmahner vor dem Amtsgericht Ulm.
Das Urteil
Das AG Ulm entschied zugunsten des Fernfahrers und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts kann der Berufskraftfahrer nicht als Täter herangezogen werden. Denn die Täterschaftsvermutung wurde durch den Abgemahnten ausreichend entkräftet. Durch das Nennen einer konkreten Person, welche Zugriff auf seinen Internetanschluss hatte, ist er zweifelsfrei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen. Das Gericht hob klar hervor, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber nur aufzeigen muss, wer alles Zugriff auf das Netzwerk hatte. Darüber hinaus besteht keine Verpflichtung dazu, den Täter direkt zu benennen.
Fazit
Nach einer Filesharing-Abmahnung ist es nicht notwendig Angehörige zu belasten und so den Täter an die Musikindustrie auszuliefern. Es genügt die Angabe darüber, wer alles Zugriff auf den Internetanschluss hatte, um der Darlegungslast zu genügen. Generell empfiehlt es sich nach Erhalt einer Abmahnung eine anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. So können sie in vielen Fällen der Zahlung horrender Abmahnkosten entgehen.
Janik Dörr