05.06.2014 – LG Essen – 4 O 107/14
Kaum passiert etwas in einer Stadt, ist die Presse auch schon vor Ort. Es werden Bilder geschossen und Videoaufnahmen gedreht, auf denen auch unbeteiligte Personen abgebildet werden. Leute, die einfach aus Zufall gefilmt werden, weil sie gerade an dieser Stelle stehen oder die zu dem Zeitpunkt z.B. ihrem Beruf nachgehen. Die Aufnahmen werden auf YouTube online gestellt und finden von da an nicht selten einen Weg in andere öffentlich zugängliche Medien, wie z.B. das Fernsehen.
Was passiert, wenn die aufgenommene Person aber gar nicht in die Öffentlichkeit geraten möchte?
Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seinem neuen Urteil (Aktenzeichen: 4 O 107/14). Der Kläger arbeitete als Personenschützer und wurde bei seiner Tätigkeit Zeuge einer Straftat. Er wurde bei der Arbeit überfallen. Kurz nach dem Geschehen traf die Polizei und auch die Sensationspresse ein. Darunter war eine Fernsehproduktionsgesellschaft, die ebenfalls Aufnahmen machte und die der Kläger in Anspruch nahm. Denn die gemachten Aufnahmen wurden regelmäßig auf YouTube hochgeladen und an Fernsehsender weitergegeben.
In dem Video war der Kläger klar zu erkennen sowie sein Dienstfahrzeug und dessen Kennzeichen. Dieses Videomaterial fand seinen Weg in lokale Zeitungen und wurde sogar im Fernsehen ausgestrahlt. Hierzu hatte der Kläger keine Einwilligung erteilt und klagte auf Unterlassung und Löschung des Videos, da es ihn in seinem Recht am eigenen Bild verletze. Zudem sollte es auch im Internet nicht mehr zugänglich sein.
Der BGH erklärte in seinem Urteil, dass eine Videoaufnahme ohne Einwilligung des Betroffenen nicht veröffentlicht werden darf, außer es handelt sich um ein sogenanntes zeitgeschichtliches Ereignis. Unter ein solches Ereignis fallen wirtschaftliche oder kulturelle Geschehnisse, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, Unfälle, Kriegshandlungen oder auch Straftaten. Wird jemand bei einem dieser Geschehnisse gefilmt, darf das Video auch ohne die Einwilligung desjenigen veröffentlicht werden. Der Personenschützer wurde Zeuge einer nicht alltäglichen Straftat. Der BGH beschreibt das Ereignis als spektakulär. Wichtig ist auch, dass der Kläger durch das Video nicht in einer Situation dargestellt wurde, in der es „unschicklich wäre, einen Menschen zu betrachten“. Sein Name wurde der Öffentlichkeit nicht bekannt gegeben, so der BGH.
Weiterhin sei eine Berichterstattung über den Hergang, den Tatort, und über die Tatfolgen interessant für die Allgemeinheit. Der Bericht wurde am nächsten Tag bereits veröffentlicht. Zu dieser Zeit war die Straftat noch nicht aufgeklärt worden. Damit fehlte es auch nicht an Aktualität.
Der BGH entschied unter diesen Gründen, dass das Video veröffentlicht werden durfte.
Fakt ist:
Das Öffentliche Interesse beschränkt sich auf das Geschehen, nicht auf die Person. Erst das Geschehen macht die Person interessant.
Monika Wystup