10.07.2014 – Landgericht Essen – Aktenzeichen: 4 O 157/14
Paparazzi sind den heißen Stories immer auf der Spur. Sie sind die ersten bei wichtigen Anlässen aber auch an einem Unfallort.
Sie fotografieren die Opfer von Autounfällen, während diese bewusstlos aus ihren Autowracks gezogen werden.
Wie wir gegen die Berichterstattung vorgehen können, zeigt der folgende Fall auf.
Der Antragssteller erlitt einen Autounfall. Bei der Rettungsaktion wurde er von der Antragsgegnerin nicht nur gefilmt. Sie machte auch Bilder von ihm, seinem Auto und dem Unfallort. Das Video veröffentlichte sie sogleich auf YouTube und schrieb einen Begleittext dazu, in dem von einem 48-jährigen Mann die Rede war, der mit seinem Auto gegen einen Baum fuhr.
Diese Aufmachung übernahm die Antragsgegnerin und stellte das Video samt Begleittext, sowie die gemachten Bilder auf ihrer Webseite online.
Der Antragssteller klagte auf Unterlassung und ging so gegen die Fotografin vor.
Das Landgericht Essen gab dem Mann Recht. (Aktenzeichen: 4 O 157/14)
Das Video sowie die Bilder durften daraufhin nicht mehr benutzt werden.
Als Begründung stellte das Landgericht klar, dass Teile des Mannes und seines Fahrzeuges, sowie sein Kennzeichen und das Fabrikat des Wagens deutlich erkennbar waren. Zudem schrieb die Antragsgegnerin in dem Begleittext über „einen 48-jährigen Mann“. Nach der Gesamtschau könnten andere dadurch einen Rückschluss zur Identität der Peron ziehen.
Außerdem hatte der Mann nicht in die Aufnahmen oder die Veröffentlichung eingewilligt, da er zu diesem Zeitpunkt bewusstlos war.
Es sei auch möglich, dass Betrachter den Schluss ziehen der Antragssteller habe den Unfall durch sein Fehlverhalten selbst verursacht. Das würde sich nachteilig auf den Mann auswirken.
Als letzten Punkt führt das LG an, dass das Video auf YouTube keinem besonderen Schutz unterliegt. Es ist lediglich als „privat“ gekennzeichnet. Jeder, der sich einloggt, kann das Video trotzdem sehen.
Fakt ist:
Werden wir fotografiert oder gefilmt, müssen wir einwilligen bevor das Material an die Öffentlichkeit gelangt. Der Fotograf darf es nur veröffentlichen, wenn er die Personen unkenntlich macht, sodass Dritte keinen Rückschluss daraus ziehen können, wer die Person ist.
Monika Wystup