07.04.2014 – OLG Hamburg – 1-31/13
Jeder, der ihre Kutten sieht, weiß genau wer sie sind.
Ein unverkennbarer roter Schriftzug auf weißem Grund, in der Mitte ein Totenkopf, der einen weiß-rot-schwarzen Helm trägt und rot-gold/gelbfarben beflügelt ist. Die Abkürzung „MC“ weist daraufhin, dass es sich um einen Motorradclub handelt. Unten auf der Weste der gleichfarbige Schriftzug der Ortsangabe. Wobei der Schriftzug insgesamt einen Kreis bildet. Diese Aufnäher sind weltweit bekannt geworden. Der Ortsname spielt dabei eine wichtige Rolle. Er begrenzt die Gebiete der verschiedenen Biker-Gruppen und wird von ihnen auch als Trophäe betrachtet.
1983 wurde der gesamte Verein mit dem Namen „Hells Angels Motor Club e.V.“ unter der Begründung verboten, dass eine rechtsfeindliche Gesinnung vorliege.
Mittlerweile sind die eben beschriebenen Kutten in Hamburg, Berlin, Thüringen, Sachsen und Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls verboten worden. Seit neuestem hat auch Hannover das Verbot übernommen. Das Tragen der Kutte steht unter Strafe und wird geahndet.
Dabei ist die Strafe aber nicht bundesweit zu verstehen. Denn auch für die Hells Angels gilt die Freiheit Vereinigungen zu bilden.
In Hamburg trat nun der Fall auf, dass anstatt eines Ortsnamens die Bezeichnung „Harbor City“ aufgenäht wurde. Hierbei handelt es sich allerdings um einen Fantasienamen.
Bekommt ein Bürger die Kutte zu Gesicht, kann er nicht einschätzen aus welcher Stadt der Biker stammt. Der ausgedachte Ortsname bietet nunmal viele Interpretationsmöglichkeiten. Was wiederrum dazu führt, dass nicht genau festgestellt werden kann, ob das Tragen dieser Kutte ebenfalls unter Strafe steht.
Fakt ist:
Nach der Entscheidung des OLG Hamburg ist festzuhalten, dass das Verbot der Kutten nicht deutschlandweit reicht. Sondern nur in einzelnen Bundesländern aufgenommen wurde. Nähen die Biker nun Fantasienamen anstatt existierender Ortsnamen auf ihre Kutte, kann nicht entschieden werden zu welcher Stadt der Biker gehört und ob dort ebenfalls die Kutte verboten ist.
Monika Wystup