27.05.2015 – BGH – Aktenzeichen: I ZR 75/14

Vorinstanzen:

24.10.2012 – LG Köln – Aktenzeichen: 28 O 391/11

14.03.2014 – OLG Köln – Aktenzeichen: 6 U 2010/12

 Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Inhaber eines Internetanschlusses für darüber begangene Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann (Aktenzeichen: I ZR 75/14).

Die Klägerinnen, vier Tonträgerherstellerinnen, fanden heraus, dass viele ihrer Musiktitel über den Internetanschluss der Beklagten zum Herunterladen verfügbar gemacht wurden.

Der Internetanschluss wurde von der Beklagten, ihrer 14 jährigen Tochter und ihrem 16 jährigen Sohn genutzt. Die Beklagte habe für ihre beiden Kinder Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt.

Der BGH führte aus, dass eine Belehrung des Kindes und ein Verbot der Teilnahme an Musiktauschbörsen grundsätzlich ausreiche. Eine Verpflichtung der Eltern zur Überwachung des Kindes bestehe grundsätzlich nicht, außer in dem Falle, in dem sich das Kind dem Verbot widersetzt.

Die Beklagte habe die Kinder allerdings im vorliegenden Fall nicht hinreichend über die Internetnutzung und über die Rechtswidrigkeit von Musiktauschbörsen aufgeklärt.

Daraufhin wurde die Beklagte entsprechend verurteilt.

 

Fakt ist:

Um zu verhindern, dass Eltern in einem solchen Fall für mögliche Rechtsverletzungen ihrer Kinder haften, sollten die Kinder ausführlich und nachweisbar darüber belehrt werden, wie das Internet zu nutzen ist und welche Verbote sie einzuhalten haben.

Monika Wystup

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