Online-Shopping boomt. Millionen Deutsche sitzen vor ihren PCs, Tablets oder Smartphones und bestellen Klamotten, Schuhe, Elektronikgeräte oder Essen. Irgendwann am Schluss bestätigen wir noch kurz mit einem Häckchen, dass wir alles verstanden und akzeptiert haben, obwohl wahrscheinlich keiner vorher genau gelesen hat, was er da angekreuzt hat.
Weil genau dieses „ankreuzen“ in letzter Zeit immer wieder zu Streitigkeiten geführt hat, zieht der BGH jetzt den Schlussstrich und fällt ein Urteil zur Widerrufsbelehrung: bloßes Ankreuzen reicht nicht mehr!
Die Widerrufsbelehrungen müssen dem Verbraucher auf postalischem Weg zugesandt werden oder per E-Mail zum abspeichern vorliegen. So kann jedermann dauerhaft auf die Belehrungen zurückgreifen.
Nun stellt sich die Frage, werden diese Briefe oder Mails sicher zugestellt?
Das muss widerrum der Unternehmer nachweisen.
Aber auch hier reicht kein einfaches ankreuzen der Verbraucher: „Ja, ich habe die Widerrufsbelehrung erhalten.“ aus. Das wäre zum Nachteil der Abnehmer, gleichzeitig wäre so eine Art Beglaubigung laut § 309 Nr. 12b BGB unwirksam, da sich damit die Beweislast umdrehen würde.
S. Loibl