09.12.2014 – OLG Hamm – Aktenzeichen: 4 U 138/13
Wir alle kennen diese Situationen, in denen wir uns unwohl fühlen und innerlich nicht ausgeglichen sind. Sei es die Angst vor einer bevorstehenden Prüfung oder die innerliche Unruhe vor einem Zahnarzttermin.
Manche beruhigen sich damit, dass sie sich gut zusprechen oder sich sogar in therapeutische Obhut begeben.
Andere vertrauen da eher medizinischen Produkten, die Beruhigung versprechen.
Eine der wohl bekanntesten Produktreihen, die emotionale Ruhe verspricht, ist die der Bach-Blütenprodukte. Ob in Pastillen- oder Tropfenform, die Produkte versprechen schnelle und behutsame Beruhigung der Nerven.
Im Fall des Oberlandesgerichts in Hamm (Aktenzeichen: 4 U 138/13) wurde ein Apotheker auf Unterlassung seiner Werbung verklagt.
Der Apotheker betreibt eine Versandapotheke. In dieser bietet er auch Bach-Blütenprodukte an. Er bewarb sie mit der Aussage, dass sie in emotional aufregenden Situationen verwendet werden könnten, um emotionalen Herausforderungen zu begegnen.
Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband, mit Sitz in Berlin. Der Verband hält die Werbung für unzulässig, weil die darin versprochenen Wirkungen der Bach-Blütenprodukte nicht wissenschaftlich bewiesen oder belegt seien.
Das OLG Hamm gab der Klage statt und dem Apotheker wurde untersagt, die angegriffene Werbung weiterhin zu betreiben.
Das OLG begründete seine Entscheidung damit, dass es wissenschaftlichen Erkenntnissen bedarf, um eine derartige Werbung auszustrahlen. Andernfalls liege ein Verstoß gegen die Europäische Health Claim Verordnung vor.
Im Sinne dieser Verordnung wären die Bach-Blütenprodukte als Lebensmittel anzusehen und nicht als medizinische Produkte. Die Werbung dagegen beziehe sich auf das allgemeine Wohlbefinden und auch auf die Gesundheit der Verbraucher.
Ohne wissenschaftliche Belege dürfe keine Werbung ausgestrahlt werden, die eben auf die Gesundheit konkret Bezug nehme.
Fakt ist:
Bach-Blütenprodukte oder andere medizinische Erzeugnisse, die mehr Wohlbefinden versprechen, sollten von uns Verbrauchern mit Vorsicht eingenommen werden. Wir sollten uns vorher informieren, was in den Produkten steckt und wie sie auf unseren Körper wirken.
Das Urteil des OLG bietet uns Verbrauchern weiteren Schutz. Es soll nur für das geworben werden, was auch tatsächlich der Wahrheit entspricht.
Monika Wystup