12.03.2015 – BMWi
Und wie würden Sie in folgender Situation reagieren?
Sie nehmen die Rolle des Gastwirtes ein und stellen für Ihre Gäste freies WLAN zur Verfügung, zumindest für den Zeitraum des Aufenthaltes.
Allerdings haben Sie keine Kontrolle darüber, welche Internetseiten Ihre Gäste besuchen und welche Daten diese aus dem Internet laden.
Nehmen wir an, dass ein Gast eine unerlaubte Handlung vornimmt, sei es, dass er urheberrechtlich geschützte Werke unerlaubt nutzt oder illegale Internetseiten aufruft.
Für den Juristen stellt sich die Frage, wer in diesem Fall zur Haftung gezogen wird, Sie als Wirt oder der Gast selbst.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat nun den zweiten Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt. In diesem soll vor allem der Ausbau von öffentlich zugänglichem WLAN vorangetrieben werden.
In diesem Gesetzesentwurf soll aber auch festgelegt werden, wer im Falle des Missbrauchs haften muss und vor allem welche Voraussetzungen der Anbieter erfüllen muss, damit er nicht für Rechtsverletzungen anderer zur Haftung gezogen wird.
Folgende Kriterien müsste der Anbieter beachten:
Der Anbieter des WLANs muss zunächst seinen Router verschlüsseln.
Weiterhin soll eine Zusicherung des Nutzers an den Anbieter ergehen, indem der Nutzer erklärt, keine Rechtsverletzung durch den Gebrauch des WLANs zu begehen. Hierzu reicht eine entsprechende Erklärung in digitaler Form aus.
Für private WLAN-Anbieter reicht es aus, wenn sie den Namen der Benutzer kennen. In Fällen des privaten Gebrauchs erstreckt sich dieser meist nur auf Familienmitglieder oder Mitbewohner und Freunde, die gelegentlich zu Besuch kommen.
Weder im Fall des öffentlich zugänglichen, noch im Fall des privaten WLAN-Gebrauchs ist es notwendig, Verbindungsdaten der Nutzer zu speichern.
Fakt ist:
Für uns als Nutzer ist frei zugängliches WLAN gerade im Urlaub eine Erleichterung, da wir in fremden Ländern keine Roaming Gebühren zahlen müssen. Allerdings sollten wir das Angebot nicht ausnutzen, um Rechtsverletzungen zu begehen. Denn im Endeffekt machen wir uns damit selbst strafbar.
Der Gesetzesentwurf lässt schon jetzt darauf schließen, dass die Bedingungen einer Haftung verständlicher aufgebaut werden.
Es bleibt abzuwarten, wie diese Entwicklung fortschreitet.
Monika Wystup