Vor kurzem wurde in diesem Blog über ein Urteil des Amtsgerichts Ulm berichtet. In dem zu verhandelnden Fall ging es um illegales Filesharing, und die Frage, ob man Familienangehörige nach erfolgter Abmahnung ans Messer liefern muss.

Das Amtsgericht Charlottenburg entschied vor kurzem in einem ähnlich gelagerten Fall. Die Inhaberin eines Internetanschlusses erhielt eine Abmahnung wegen illegalem Filesharing. Ihr wurde vorgeworfen ein Computerspiel unerlaubt verbreitet zu haben. Die Frau weigerte sich sowohl die verlangten Abmahnkosten in Höhe von 1.500€ zu zahlen, als auch eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung abzugeben. Daraufhin zog der Abmahner vor Gericht und reichte Klage beim Amtsgericht Charlottenburg ein.

 

Das Urteil

Das AG Charlottenburg entschied im Sinne der Abgemahnten. Die Anschlussinhaberin wurde demnach nicht als Täterin herangezogen. Es war ihr gelungen sich vor Gericht ausreichend zu entlasten. Denn sie gab an zur Zeit der Tat auf ihrer Arbeitsstelle gewesen ist. Diese Aussage stellte sich als nachweislich wahr heraus. Des Weiteren gab sie an, dass sich ihr Partner zum Zeitpunkt der Urheberechtsverletzung in ihrer Wohnung aufhielt und Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Das Gericht ging aufgrund dieser Angaben von der Erfüllung der sekundären Darlegungslast der Anschlussinhaberin aus. Dieser Anforderung genügt ein Anschlussinhaber in der Regel, wenn er nicht nur pauschal auf die Begehung der Tat durch Dritte verweist. Vielmehr müssen handfeste Tatsachen vorgebracht werden. Das war hier der Fall.

In Betracht kam grundsätzlich auch eine Störerhaftung der Frau für ihren Partner. Jedoch traf die Anschlussinhaberin nicht die Pflicht ihren volljährigen Freund, während der Nutzung ihres Anschlusses, zu überwachen. Außerdem lagen für sie auch keine konkreten Anhaltspunkte einer Tatbegehung durch ihren Partner vor.

 

Fazit

Dieses und viele weiter Urteile zeigen, dass man nach erfolgter Abmahnung nicht direkt zahlen sollte. Ebenso sollte man vom Unterschreiben einer Unterlassungsverfügung absehen. In vielen Fällen lässt sich eine für den Abgemahnten befriedigende Lösung finden. Das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg und die vor kurzem erläuterte Entscheidung des Amtsgerichts Ulm zeigen, welche Anforderungen man beispielsweise erfüllen sollte, um als Anschlussinhaber einer Inanspruchnahme entgehen zu können.

Janik Dörr

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